10.13.3. Entrichtung der Gebühr
394Die Gebühr ist vom Zulassungswerber bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Zulassungsbescheinigung) bzw. den Überstellungsfahrtschein nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.
395Ritz/Koran, BAO Aufl. 7 § 241 BAOWurde die Gebühr entrichtet, obwohl keine Abgabenschuld bestand, ist sie auf Antrag von der zur Einhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde (Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) zurückzuzahlen ( § 241 Abs. 2 BAO). Solche Anträge können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde ( § 241 Abs. 3 BAO).
396Ritz/Koran, BAO Aufl. 7 § 202 BAOWurde die Gebühr zu Unrecht nicht entrichtet, ist sie mit Bescheid gemäß § 202 BAO gegenüber dem abgabenrechtlichen Haftungspflichtigen (Rechtsträger der Zulassungsstelle) geltend zu machen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | 12.02.2019 |
Betroffene Normen: | § 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte: | Nichtentrichtung - Rückzahlung - Zulassungswerber - Haftung - Zulassungsstelle |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450