Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
3. Art der Gebühren und Entrichtung ( § 3 GebG)
3.1. Feste Gebühren

3.1.3. Entrichtung bestimmter fester Gebühren an Urkundspersonen ( § 13 Abs. 4 GebG)

62Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 3 GebGDie Gebühren für Protokolle (Niederschriften) gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG (siehe Rz 321 ff) über

  • eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft,

  • eine Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

  • Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren,

  • die Aufnahme eines Wechsel(Scheck-)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden

sowie für

  • Unterschriftsbeglaubigungen ( § 14 TP 13 GebG, siehe Rz 350)

sind vom Gebührenschuldner (siehe Rz 162 ff) an die Urkundspersonen (Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen, Legalisatoren, vgl. § 3 Abs. 5 GebG) zu entrichten.

3.1.3.1. Entrichtungsvermerk auf Schriften ( § 13 Abs. 4 GebG)

63Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 3 GebGDie Urkundsperson hat auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten (also bereits bezahlten) oder der zu entrichtenden (dh. noch nicht bezahlten, aber angefallenen) Gebühr anzubringen.

64Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Urkundsperson sowie das Datum, an dem der Vermerk angebracht wurde, zu enthalten.

3.1.3.2. Aufschreibungen der Urkundspersonen ( § 3 Abs. 5 GebG)

65Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 3 GebGDie Urkundspersonen haben Aufschreibungen zu führen, die Angaben über

  • die Art der Schrift,

  • die Gebührenschuldner und

  • den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld

enthalten müssen.

66Der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen wird durch die Führung der in den berufsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Register und Aufzeichnungen entsprochen.

3.1.3.3. Abfuhr der festen Gebühren ( § 3 Abs. 5 GebG)

67Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 3 GebGDie Urkundspersonen haben die in einem Kalendermonat entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entsteht, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel(siehe Rz 6 f) abzuführen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Protokoll - Niederschrift - Hauptversammlung - Verlosung - Auslosung - Wertpapier - Notar - Unterschriftsbeglaubigung - Urkundsperson - Legalisator - Vermerk - Aufschreibung - Aufzeichnung - Register - Fälligkeitstag - Geschäftsleitung - Sitz - Gesellschafterversammlung - AG - GmbH - GesmbH - Ges.m.b.H. - Generalversammlung - Versammlung - Wechselprotest - Scheckprotest - Journal - Gebührenjournal
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450