Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018

25. Anzeigepflicht ( § 31 GebG)

25.1. Gebührenanzeige

25.1.1. Gegenstand der Gebührenanzeige

604Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 31 GebGGegenstand der Anzeigepflicht ist grundsätzlich das gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, sofern für das Rechtsgeschäft eine Hundertsatzgebühr bescheidmäßig festzusetzen ist.

605Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 31 GebGThemel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 31 GebGAlbl/Frech, Praxishandbuch OG (2021)Portele/Portele, Vergebührung von Mietverträgen (2023)Keine Pflicht zur Anzeige der einzelnen Urkunden über das Rechtsgeschäft besteht bei

  • Rechtsgeschäften, die sachlich gebührenbefreit sind, es sei denn, in der Befreiungsbestimmung selbst ist die Anzeigeverpflichtung ausdrücklich angeordnet (zB im Gesetz über die Aufnahme von Anleihen durch Gebietskörperschaften, BGBl. Nr. 24/1949);

  • Rechtsgeschäften, bei denen allen in Betracht kommenden Gebührenschuldnern eine persönliche Gebührenbefreiung zukommt; siehe Rz 22 ff

  • Rechtsgeschäften, für die eine Selbstberechnung der Gebühr zwingend vorgesehen ist (zB bei Bestandverträgen nach § 33 TP 5 Abs. 5 GebG, siehe Rz 714 ff und bei Wechseln, siehe Rz 912 ff);

  • Rechtsgeschäften, für die von der gesetzmäßig eingeräumten Selbstberechnung Gebrauch gemacht wird ( § 3 Abs. 4 und 4a GebG); siehe Rz 72 ff

  • Glücksverträgen iSd § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG (siehe Rz 807 ff), weil Abs. 3 dieser Tarifpost die unmittelbare Entrichtung der Gebühr ohne Anzeige vorsieht.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Anzeigeverpflichtung - persönliche Gebührenbefreiung - Selbstberechnung - unmittelbare Entrichtung - Glücksvertrag
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450