25. Anzeigepflicht ( § 31 GebG)
25.1. Gebührenanzeige
25.1.1. Gegenstand der Gebührenanzeige
604Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 31 GebGGegenstand der Anzeigepflicht ist grundsätzlich das gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, sofern für das Rechtsgeschäft eine Hundertsatzgebühr bescheidmäßig festzusetzen ist.
605Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 31 GebGThemel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 31 GebGAlbl/Frech, Praxishandbuch OG (2021)Portele/Portele, Vergebührung von Mietverträgen (2023)Keine Pflicht zur Anzeige der einzelnen Urkunden über das Rechtsgeschäft besteht bei
Rechtsgeschäften, die sachlich gebührenbefreit sind, es sei denn, in der Befreiungsbestimmung selbst ist die Anzeigeverpflichtung ausdrücklich angeordnet (zB im Gesetz über die Aufnahme von Anleihen durch Gebietskörperschaften, BGBl. Nr. 24/1949);
Rechtsgeschäften, bei denen allen in Betracht kommenden Gebührenschuldnern eine persönliche Gebührenbefreiung zukommt; siehe Rz 22 ff
Rechtsgeschäften, für die eine Selbstberechnung der Gebühr zwingend vorgesehen ist (zB bei Bestandverträgen nach § 33 TP 5 Abs. 5 GebG, siehe Rz 714 ff und bei Wechseln, siehe Rz 912 ff);
Rechtsgeschäften, für die von der gesetzmäßig eingeräumten Selbstberechnung Gebrauch gemacht wird ( § 3 Abs. 4 und 4a GebG); siehe Rz 72 ff
Glücksverträgen iSd § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG (siehe Rz 807 ff), weil Abs. 3 dieser Tarifpost die unmittelbare Entrichtung der Gebühr ohne Anzeige vorsieht.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | 12.02.2019 |
Betroffene Normen: | § 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte: | Anzeigeverpflichtung - persönliche Gebührenbefreiung - Selbstberechnung - unmittelbare Entrichtung - Glücksvertrag |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450