27.9. Vergleiche (außergerichtliche) ( § 33 TP 20 GebG)
27.9.1. Gegenstand der Gebühr
828Der Gebühr unterliegen ausschließlich außergerichtliche Vergleiche. Ein Vergleich ist iSd § 1380 ABGB ein Neuerungsvertrag, durch den streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet. Es handelt sich um einen Feststellungsvertrag mit "Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktion", der unter beiderseitigem Nachgeben zustande kommt und womit bisher strittige oder zweifelhafte Rechte oder Rechtsgeschäfte bereinigt werden (). Das Nachgeben in nur einem von mehreren Punkten genügt (). Der Vergleich ist ein zweiseitig verbindliches, entgeltliches Rechtsgeschäft.
829Strittig ist ein Recht, wenn sich die Parteien nicht einigen können, ob und in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht. Zweifelhaft ist ein Recht dem Grunde oder der Höhe nach, wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt, Umfang oder auch über dessen (sichere) Verwirklichung oder Erlöschen nicht im Klaren sind.
830Insbesondere eine Vertragsformulierung, wonach "sämtliche wie immer gearteten gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten endgültig bereinigt und verglichen" sein sollen, lässt den Vergleichscharakter eines Rechtsgeschäftes erkennen. Dazu zählen zB:
noch vor der Eheschließung (auch während der Ehe) zB in Ehepakten getroffene Vereinbarungen über die Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse im Falle der Auflösung der Ehe (; , )
außergerichtliche Vereinbarungen (Scheidungsfolgenvereinbarung) gemäß § 55a Abs. 2 EheG ()
Abfindungsverträge zwischen einer Gesellschaft und ausgeschiedenem Gesellschafter, wenn zugleich zweifelhafte Ansprüche umfassend bereinigt werden ().
831Kein Vergleich liegt zB vor bei:
Regelung/Festlegung nicht oder nicht mehr strittiger Rechte ();
einseitiger Anerkennung einer Forderung;
Erlass einer unstreitigen oder unzweifelhaften Schuld;
Vereinbarung einer Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge (einschließlich des gesetzlichen Pflichtteilsanspruches) für den Fall der späteren Eheschließung, wenn ein Streit über Art oder Ausmaß des der Revisionswerberin im Falle des Todes ihres Ehegattens zustehenden gesetzlichen Erbrechts nicht bestanden hat ().
832Nicht Gegenstand der Gebühr sind zufolge § 15 Abs. 3 GebG (siehe Rz 454 ff) in außergerichtlichen Vergleichen verwirklichte Tatbestände nach den Verkehrsteuergesetzen, die der jeweiligen Verkehrsteuer (zB der Grunderwerbsteuer) unterliegen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise: | § 1380 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 55a Abs. 2 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938 § 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 454 ff |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - außergerichtliche Vergleiche - Neuerungsvertrag - Neuerungsverträge - Ehepakt - Scheidungsfolgenvereinbarung - Abfindungsverträge - Abfindungsvertrag - Anerkennung - außergerichtlich - Verkehrsteuer - Novation - Bereinigung - gerichtlich - Scheidungsvereinbarung - Scheidung - Scheidungsvergleich - Scheidungsvertrag - Abfindungsvereinbarung - prätorischer Vergleich - prätorisch - Schiedsgericht - Pflichtteilsanspruch - Pflichtteil - Erbverzicht - Verzichtsvertrag - Pflichtteilsverzichtsvertrag |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450