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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.7. Glücksverträge (§ 33 TP 17 GebG)

27.7.4. Wetten

807Einer Gebühr unterliegen im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht unter das Glücksspielgesetz ( GSpG) fallen, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmerin/Unternehmer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist. Von diesem Tatbestand umfasst sind insbesondere Wetten auf den Ausgang sportlicher Bewerbe (nicht jedoch Wetten auf den Ausgang aufgezeichneter oder virtueller sportlicher Bewerbe, die Glücksspiele darstellen und den Glücksspielabgaben der §§ 57 ff GSpG unterliegen). Unternehmerin/Unternehmer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Dies sind insbesondere alle Rechtspersonen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln (zB Buchmacher und Totalisateure nach den jeweiligen Landesgesetzen).

Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt wird oder wenn die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus erfolgt. Als Vermittlung gilt jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise.

Wer zum Abschluss oder zur Vermittlung von Wetten befugt ist, regeln die jeweiligen Landesgesetze (zB Gesetz über das Anbieten, den Abschluss und die Vermittlung von Wetten und die Vermittlung von Wettkundinnen/Wettkunden [ Steiermärkisches Wettengesetz 2018], LGBl. Nr. 9/2018 in der geltenden Fassung).

Die Gebühr beträgt zwei Prozent vom Wetteinsatz. Wenn die Einsätze unterschiedlich hoch sind, beträgt die Gebühr zwei Prozent vom höheren Wetteinsatz.

Der Wert des bedungenen Entgeltes umfasst auch Nebenleistungen, die der Wettende anlässlich des Abschlusses des Wettvertrages (etwa einen Verwaltungskostenbeitrag) zu leisten hat.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
§§ 57 ff GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
StWttG, Steiermärkisches Wettengesetz 2018, LGBl. Nr. 9/2018
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Vermittlung - Nebenleistung - Verwaltungskostenbeitrag - Verwaltungskostenbeiträge - Wetteinsatz
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450