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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)

27.11. Wechsel (§ 33 TP 22 GebG)

27.11.1. Gegenstand der Gebühr

888Der Gebühr gemäß § 33 TP 22 GebG unterliegen im Inland oder Ausland ausgestellte, gezogene oder eigene Wechsel, sowohl mit bestimmter Zahlungsfrist als auch auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht. Das GebG enthält keine eigene Definition des Wechsels, es sind daher die Bestimmungen des Wechselgesetzes 1955 maßgebend.

889Beim gezogenen Wechsel (Tratte) weist der Aussteller des Wechsels den Bezogenen an, an den Nehmer (Remittenten) zu leisten. Nimmt der Bezogene den Wechsel an (Akzept), so ist er gegenüber dem rechtmäßigen Inhaber ( Art. 16 Wechselgesetz 1955) nach dem Inhalt des Wechsels zur Zahlung verpflichtet.

Beispiel:

"Salzburg,

Gegen diesen Wechsel zahlen Sie an Herrn Norbert Nehmer

am in Wien 3.000,-- Euro (dreitausend)

Anton Aussteller

An Herrn Bernhard Bezog"

890Beim eigenen Wechsel (Sola-Wechsel) verspricht der Aussteller, die Wechselsumme an den Wechselnehmer zu zahlen. Wechselnehmer ist die Person, an die oder an deren Order gezahlt werden soll. Aussteller ist der, der den Wechsel unterzeichnet hat.

Beispiel:

"Bregenz,

Gegen diesen Wechsel zahle ich an Herrn Norbert Nehmer

am in Wien Euro 3.000,-- (dreitausend).

Anton Aussteller"

891Werden mehrere Ausfertigungen eines Wechsels ( Art. 64 Wechselgesetz 1955, "Prima", "Sekunda") oder Wechselabschriften ( Art. 67 Wechselgesetz 1955, Kopien), die mit einem urschriftlichen Indossament versehen ("giriert") werden, hergestellt, so unterliegt jede dieser Vervielfältigungen der gleichen Gebühr wie der Wechsel, der "Prima", selbst.

892Jede Prolongation eines Wechsels unterliegt der gleichen Gebühr wie der Wechsel.

893Die einem Wechsel beigesetzte Hypothekarverschreibung unterliegt der in § 33 TP 18 GebG festgesetzten Gebühr (1%, siehe Rz 812 ff). Die Gebührenbefreiungsbestimmung des § 19 Abs. 2 GebG zweiter Satz für Sicherungsgeschäfte kommt hier nicht zur Anwendung.

894Sonstige wechselrechtliche Zusätze sind gebührenfrei.

895Die Wechselbürgschaft (Aval) ist als wechselrechtlicher Zusatz von der Gebühr befreit.

896Unterfertigt ein Wechselbürge mit oder ohne Zusatz "als Bürge" einen Schuldschein, so liegt eine nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Bürgschaft oder ein Schuldbeitritt vor (siehe Rz 727 ff).

897Dem Wechsel sind nach § 33 TP 22 Abs. 5 GebG Anweisungen auf einen Unternehmer und Verpflichtungsscheine eines Unternehmers (kaufmännischer Verpflichtungsschein, § 363 UGB) gleichgestellt (), wenn sie auf Order lauten und über eine Geldleistung ausgestellt sind.

Beispiel:

"Die X-Bank schuldet der Y-Bank 5,000.000,-- Euro und verpflichtet sich gegen Übergabe dieses Papiers diesen Betrag der Y- Bank oder an deren Order am endfällig zum Nennwert sowie die darauf entfallenden Zinsen gemäß den auf der Rückseite angeführten Bedingungen zu bezahlen.

X Bank, Unterschriften"


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 22 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
Art. 16 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955
Art. 64 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955
Art. 67 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955
§ 33 TP 18 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 812 ff
§ 19 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 727 ff
§ 33 TP 22 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 363 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Wechsel - Tratte - Remittent - Akzept - Inhaber - eigener Wechsel - Sola-Wechsel - Wechselsumme - Order - Aussteller - Prima - Sekunda - Wechselabschriften - Indossament - Vervielfältigung - Prolongation - Hypothekarverschreibung - wechselrechtliche Zusätze - wechselrechtlicher Zusatz - Wechselbürge - Bürgschaft - Schuldbeitritt - Anweisung - Verpflichtungsschein - Wechselgebühr - gezogener Wechsel - kaufmännische Anweisung - kaufmännischer Verpflichtungsschein - Aval - Anal - Aral - Oval - Ural - Unternehmer
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450