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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)

27.4 Bürgschaftserklärungen ( § 33 TP 7 GebG)

27.4.1. Gegenstand der Gebühr und Abgrenzung gegenüber keiner Gebühr unterliegenden Vertragstypen

727Nach dieser Tarifpost unterliegen Bürgschaftserklärungen (siehe Rz 728), sowie Erklärungen, wodurch jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (siehe Rz 731 ff), einer Gebühr.

27.4.1.1. Bürgschaft

728Bürge ist, wer sich zur Befriedigung des Gläubigers für den Fall verpflichtet, dass der Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfüllt. Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen Bürge und Gläubiger.

729Eine Bürgschaft setzt eine gültige Hauptschuld voraus (Akzessorietät).

730Dieser Tatbestand umfasst alle Arten der Bürgschaft iSd bürgerlichen Rechtes.

Darunter fallen:

  • die Erklärung über eine Bürgschaft als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB. Bei dieser haftet der Bürge als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld und kann auch primär anstatt des Hauptschuldners in Anspruch genommen werden;

  • die Schadlos- oder Ausfallsbürgschaft nach § 1346 ABGB, bei welcher der Gläubiger den Bürgen erst dann belangen kann, wenn er seine Forderung beim Hauptschuldner nicht hereingebracht hat;

  • die Entschädigungsbürgschaft nach § 1348 ABGB, die dann vorliegt, wenn sich jemand einem Bürgen gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Bürge (Hauptbürge) aus der von ihm übernommenen Bürgschaft erleiden sollte;

  • die Nachbürgschaft, bei der sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger für den ersten Bürgen (Vorbürgen) verbürgt.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 728
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 731 ff
§ 1357 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 1346 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 1348 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Bürgschaft - Mitschuld - Bürge - Akzessorietät - Zahler - Ausfallsbürgschaft - Entschädigungsbürgschaft - Nachbürgschaft - Vorbürge
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450