27.6. Ehepakte ( § 33 TP 11 GebG)
789Ehepakte sind Verträge, die in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen werden. Sie regeln die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, so wie sich diese während der Ehe und nach deren Auflösung gestalten sollen. Allerdings gehört nicht jeder Vertrag, der anlässlich der Ehe geschlossen wird oder dessen Wirksamkeit vom Zustandekommen der Ehe abhängt, zu den Ehepakten. Ein Ehepakt liegt vielmehr nur dann vor, wenn durch die getroffene Vereinbarung die sich aus der Ehe ergebenden vermögensrechtlichen Verhältnisse auf eine vertragliche Grundlage gestellt werden. Der Vertrag muss sich daher auf bestimmte Vermögenswerte beziehen. Für einen Ehepakt reicht es nicht aus, dass die Eheschließung den Anlass zu einem Vertrag bildet. Voraussetzung ist vielmehr, dass durch die Vereinbarung der Güterstand zwischen den Ehegatten im Allgemeinen geregelt wird.
Die Vereinbarung von Ehepakten ist an bestimmte Formerfordernisse gebunden. Zum gültigen Abschluss einer solchen Vereinbarung ist die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich.
27.6.1. Gegenstand der Gebühr
790Der Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 11 GebG unterliegt der Abschluss einer Gütergemeinschaft unter Lebenden. Die Eheschließung allein begründet nämlich laut § 1233 ABGB noch keine Gemeinschaft des Vermögens zwischen den Ehegatten. Eine solche Gemeinschaft entsteht erst durch die besondere Vereinbarung einer ehelichen Gütergemeinschaft; ohne diese besteht auch bei Ehegatten Gütertrennung. Mit Art. 31 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz wurde § 33 TP 11 GebG auf Ehepakten gleichzuhaltende Verträge eingetragener Partner ausgedehnt. Die Bestimmungen über Ehepakte im Achtundzwanzigsten Hauptstück des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sind nach dem Eingetragenen Partnerschaft-Gesetz auch auf eingetragene Partner anzuwenden.
791Soweit vertragliche Regelungen den Unterhalt betreffen, gehören diese nicht zu den Ehepakten. Auch eine noch vor der Eheschließung von den künftigen Ehegatten getroffene Vereinbarung über die Gewährung von Unterhaltsleistungen im Falle der Auflösung der künftigen Ehe stellt einen (bedingten) Vergleich dar und unterliegt daher der Vergleichsgebühr nach § 33 TP 20 GebG (siehe Rz 828 ff).
792Die Gebühr von Ehepakten wird für die stattfindende Vermögensübertragung erhoben. Diese besteht darin, dass ein bestimmtes Vermögen, an dem einer der Ehegatten bisher keinen Anteil hatte, auf Grund des Ehepaktes nunmehr in dessen Miteigentum übergeht.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise: | § 33 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 828 ff § 1233 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Ehevertrag - Eheverträge - Ehepakt - Gütergemeinschaft - Gütertrennung - Eingetragene Partnerschaft |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450