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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.3. Bestandverträge ( § 33 TP 5 GebG)

27.3.5. Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr

714Für Bestandverträge besteht für den Bestandgeber (Vermieter, Verpächter, Leasinggeber usw.), der im Inland (Bundesgebiet der Republik Österreich)

  • einen Wohnsitz,

  • den gewöhnlichen Aufenthalt,

  • seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält,

die Verpflichtung, die Bestandvertragsgebühr ( § 33 TP 5 GebG) selbst zu berechnen.

27.3.5.1. Selbstberechnung durch den Bestandgeber

715Der Bestandgeber hat dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats (siehe Rz 76 f) eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft/die Rechtsgeschäfte unter Verwendung des amtlichen Vordruckes "Geb1", (erhältlich beim Finanzamt oder im Internet unter "https://www.bmf.gv.at/service/formulare/_start.htm") zu übermitteln. Dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG. Die Gebühr ist innerhalb derselben Frist unter Anführung des Verwendungszweckes auf dem Zahlungsbeleg (Abgabenkontonummer; Abgabenart GBB, Abgabenzeitraum MMJJJJ) zu entrichten.

Wird einem Parteienvertreter vom Bestandgeber kein Auftrag zur Selbstberechnung erteilt (vgl. Rz 718), ist es zulässig, dass der Parteienvertreter das Formular Geb1 über Auftrag des Bestandgebers erstellt und eine Anmeldung beim Finanzamt vornimmt.

716Eine Anmeldung mittels Vorlage des amtlichen Vordrucks "Geb1" ist nicht erforderlich, sofern die selbstberechnete Gebühr mit Verrechnungsweisung ( § 214 Abs. 4 BAO) im Wege von FinanzOnline bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird.

717Auf den Urkunden (Original, Gleichschriften) ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der

  • den Gebührenbetrag,

  • das Datum der Selbstberechnung und

  • die Unterschrift des Bestandgebers

enthalten muss.

27.3.5.2. Selbstberechnung der Bestandsvertragsgebühr durch einen Bevollmächtigten

718Der Bestandgeber kann einen der nachstehend angeführten Parteienvertreter bevollmächtigen, für ihn die Bestandvertragsgebühr zu berechnen und abzuführen.

Parteienvertreter iSd § 33 TP 5 Abs. 5 Z 4 GebG sind:

  • Rechtsanwälte,

  • Notare,

  • Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater) und

  • Immobilienmakler und Immobilienverwalter iSd Bestimmungen der GewO 1994.

Außerdem können auch gemeinnützige Bauvereinigungen iSd Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zur Selbstberechnung bevollmächtigt werden.

719Verpflichtungen des Bevollmächtigten:

  • Antrag auf Erteilung einer Steuernummer beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

  • Führung von Aufschreibungen (siehe Rz 81 f).

  • Im Übrigen siehe die Ausführungen unter Rz 83 ff.

27.3.5.3. Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört

720Zur Durchführung der zwingenden Selbstberechnung durch Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört (zB Gebietskörperschaften, Wohnbauvereinigungen, Leasingfirmen usw.), ist eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 3 Abs. 4a GebG über die Führung von Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr vorgesehen. In diesem Falle ist nach Rz 79 ff vorzugehen.

27.3.5.4. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Selbstberechnung von Bestandverträgen

721Von der Selbstberechnungspflicht ausgenommen sind (siehe Verordnung des BM Finanzen über die Ausnahmen von der Verpflichtung des Bestandgebers zur Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr, BGBl. II Nr. 241/1999):

  • atypische und gemischte Rechtsgeschäfte, deren Beurteilung als Bestandvertrag iSd § 33 TP 5 Abs. 1 GebG nicht zumutbar ist;

  • Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen (zB umsatz- oder gewinnabhängiger Bestandzins, verpflichtend übernommene Bau- oder Renovierungskosten) von einem erst in Zukunft - unter Beachtung der sich aus § 26 GebG (siehe Rz 568 ff) ergebenden Grundsätze - ermittelbaren Betrag abhängen und

  • Rechtsgeschäfte, bei denen der Bestandgeber persönlich auf Grund des § 2 GebG (siehe Rz 15 ff) oder auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung außerhalb des Gebührengesetzes 1957 von der Entrichtung der Gebühren befreit ist.

27.3.5.4.1. Atypische Rechtsgeschäfte

722Atypische Rechtsgeschäfte sind solche, die Vertragselemente in Form von Nebenabreden der Vertragsparteien enthalten, die nicht typischerweise mit der Erfüllung eines Bestandvertrages verbunden sind (zB Nebenleistungen wie Organisations- und Werbeleistungen, Vereinbarungen über Wettbewerbsbeschränkungen oder die Überlassung von Lizenzen und Know-how).

27.3.5.4.2. Gemischte Rechtsgeschäfte

723Gemischte Rechtsgeschäfte sind Verträge, die sowohl Elemente eines Bestandvertrages als auch eines anderen Vertrages wie eines Verwahrungsvertrages (zB Aufstellungsvertrag über Automaten, Garagierungsvertrag), eines Dienstvertrages, eines Kaufvertrages (zB Hard- und Softwareleasingvertrag, Finanzierungsleasingvertrag, Abbauvertrag), oder eines Werkvertrages (zB Wäscheservicevertrag) enthalten.

27.3.5.5. Zumutbarkeit der Selbstberechnung

724Wenn ein Bestandgeber am die Bewilligung zur Selbstberechnung der Gebühr nach § 3 Abs. 4 GebG gehabt hat, ist ihm die Selbstberechnung der Gebühr für die weiterhin in seinem Betrieb abgeschlossenen gleichartigen Rechtsgeschäfte zumutbar.

27.3.5.6. Freiwillige Selbstberechnung

725Besteht für den Bestandgeber keine Verpflichtung zur Selbstberechnung, bleibt es diesem unbenommen, dennoch die Selbstberechnung durchzuführen. Wird von diesem Recht kein Gebrauch gemacht, bleiben die Anzeigeverpflichtungen nach § 31 GebG (siehe Rz 604 ff) aufrecht.

27.3.5.7. Anzeige von Bestandverträgen beim Finanzamt

726Gebührenpflichtige Bestandverträge, die von der Selbstberechnungspflicht ausgenommen sind (siehe Rz 721 ff), müssen innerhalb der Anzeigefrist dem Finanzamt angezeigt werden (siehe Rz 604 ff). Entgegen der Verpflichtung zur Selbstberechnung beim Finanzamt im Postweg angezeigte Bestandverträge werden dennoch vom Finanzamt entgegengenommen. Die Gebühr wird diesfalls mit Bescheid festgesetzt, wobei es im Hinblick auf das zwischen den Vertragsparteien bestehende Gesamtschuldverhältnis eine Frage der richtigen Ermessensübung ist, an welchen von mehreren Gebührenschuldnern das Finanzamt das Leistungsgebot richtet. Außerdem kann das Finanzamt mangels ordnungsgemäßer Gebührenanzeige oder wegen nicht rechtzeitiger Gebührenentrichtung bis zum Fälligkeitstag an dem die selbst zu berechnende Gebühr zu entrichten war, eine Erhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG festsetzen (siehe Rz 118 ff).

Werden Bestandverträge entgegen der gesetzlichen Pflicht zur Selbstberechnung innerhalb der Anzeigefrist persönlich beim Finanzamt angezeigt, ist der Vertrag entgegenzunehmen und der Anzeiger über die grundsätzliche Verpflichtung zur Selbstberechnung durch den Bestandgeber aufzuklären.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 76 f
§ 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 718
§ 214 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 81 f
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 83 ff
§ 3 Abs. 4a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 79 ff
Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen, BGBl. II Nr. 241/1999
§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 568 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 15 ff
§ 3 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 604 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 721 ff
§ 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 118 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Bestandvertrag - Bestandgeber - Vermieter - Verpächter - Leasinggeber - Anmeldung - Vordruck - Gebührenanzeige - Formular Geb1 - Vermerk - Parteienvertreter - Rechtsanwalt - Notare - Wirtschaftstreuhänder - Immobilienmakler - Immobilienverwalter - Bauvereinigung - Steuernummer - Aufschreibung - Verordnung - atypisch - gemischte Rechtsgeschäfte - Nebenleistung - Automaten - Garagierung - Software - Leasing - Wäscheservice - Anzeige - Anzeigefrist - Erhöhung - Mietvertrag - Pachtvertrag - Miete - Pacht - Abgabenerklärung - Erklärung - Steuererklärung - Formular - Selbstberechnungsvermerk - Garage - Steuerberater
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450