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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
3. Art der Gebühren und Entrichtung ( § 3 GebG)
3.2. Hundertsatzgebühren

3.2.4. Selbstberechnung gemäß § 3 Abs. 4a GebG

79Parteienvertreter (Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder/Steuerberater) sind befugt, innerhalb der Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 GebG (15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats) die Hundertsatzgebühr für Rechtsgeschäfte als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die Gebühr Haftenden selbst zu berechnen.

3.2.4.1. Verpflichtungen selbstberechnender Parteienvertreter

80Beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (siehe Rz 6 f) ist eine Steuernummer zu beantragen.

81Über die selbstberechneten Gebühren sind Aufschreibungen zu führen. Geordnet nach dem Datum der Selbstberechnung haben diese für jedes Rechtsgeschäft insbesondere zu enthalten:

  • die Nummer der Aufschreibung,

  • die Art des Rechtsgeschäftes,

  • die Gebührenschuldner oder die für die Gebühr Haftenden,

  • den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (siehe Rz 458 ff),

  • die Bemessungsgrundlage und

  • die Höhe der selbst berechneten Gebühr.

82Das Gesetz enthält keine Regelung, in welcher Form die Aufschreibungen geführt werden müssen. Aufschreibungen können daher sowohl mittels elektronischer Datenverarbeitung als auch händisch geführt werden.

3.2.4.2. Anzeige beim Finanzamt

83Eine Abschrift (Kopie, Zweitausdruck) der Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte ist dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (siehe Rz 6 f, Rz 80) bis zum Fälligkeitstag (15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats) zu übermitteln. Diese Übermittlung kann auch unter Verwendung der auf der Homepage des BMF unter https://www.bmf.gv.at → Formulare zur Verfügung stehenden Drucksorten "Geb 2" und "Geb 2b" erfolgen (Erläuterungen zu den beiden Drucksorten bietet "Geb 2a"). Dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG (siehe Rz 604 ff).

Beispiel:

Gebührenschuld entstanden am

Ende der Selbstberechnungsfrist mit Ablauf des

Selbstberechnung durch Parteienvertreter am

Fälligkeitstag

3.2.4.3. Selbstberechnungsvermerk

84Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der

  • die Steuernummer des Parteienvertreters,

  • die Nummer der Aufschreibungen und

  • die Höhe des berechneten Gebührenbetrages enthalten muss.

3.2.4.4. Entrichtung und Aufbewahrungspflicht

85Die selbst berechnete Gebühr ist unter Anführung der

  • Abgabenart (GEB) und

  • des Zeitraumes (Monat, in dem die Selbstberechnung erfolgte, zB Jänner 2019)

auf dem Erlagschein spätestens am Fälligkeitstag (siehe Rz 83) für alle selbstberechneten Gebühren dieses Zeitraumes in einem Gesamtbetrag zu entrichten. Der Parteienvertreter hat die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden sieben Jahre aufzubewahren.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 4a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 31 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 6 f
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 458 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 80
§ 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 604 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 83
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Rechtsanwälte - Rechtsanwalt - Notar - Wirtschaftstreuhänder - Parteienvertreter - Bevollmächtigte - Geschäftsleitung - Sitz - Steuernummer - Aufschreibung - Selbstberechnung - Abschrift - Kopie - Zweitausdruck - Fälligkeitstag - Gebührenanzeige - Vermerk - Durchschrift - Steuerberater - Aufzeichnung - Selbstberechnungsvermerk - Ablichtung - Anmeldung - Erklärung - Abgabenerklärung - Steuererklärung - Vertragsanzeige
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450