3.2.4. Selbstberechnung gemäß § 3 Abs. 4a GebG
79Parteienvertreter (Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder/Steuerberater) sind befugt, innerhalb der Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 GebG (15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats) die Hundertsatzgebühr für Rechtsgeschäfte als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die Gebühr Haftenden selbst zu berechnen.
3.2.4.1. Verpflichtungen selbstberechnender Parteienvertreter
80Beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (siehe Rz 6 f) ist eine Steuernummer zu beantragen.
81Über die selbstberechneten Gebühren sind Aufschreibungen zu führen. Geordnet nach dem Datum der Selbstberechnung haben diese für jedes Rechtsgeschäft insbesondere zu enthalten:
die Nummer der Aufschreibung,
die Art des Rechtsgeschäftes,
die Gebührenschuldner oder die für die Gebühr Haftenden,
den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (siehe Rz 458 ff),
die Bemessungsgrundlage und
die Höhe der selbst berechneten Gebühr.
82Das Gesetz enthält keine Regelung, in welcher Form die Aufschreibungen geführt werden müssen. Aufschreibungen können daher sowohl mittels elektronischer Datenverarbeitung als auch händisch geführt werden.
3.2.4.2. Anzeige beim Finanzamt
83Eine Abschrift (Kopie, Zweitausdruck) der Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte ist dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (siehe Rz 6 f, Rz 80) bis zum Fälligkeitstag (15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats) zu übermitteln. Diese Übermittlung kann auch unter Verwendung der auf der Homepage des BMF unter https://www.bmf.gv.at → Formulare zur Verfügung stehenden Drucksorten "Geb 2" und "Geb 2b" erfolgen (Erläuterungen zu den beiden Drucksorten bietet "Geb 2a"). Dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG (siehe Rz 604 ff).
Beispiel:
Gebührenschuld entstanden am
Ende der Selbstberechnungsfrist mit Ablauf des
Selbstberechnung durch Parteienvertreter am
Fälligkeitstag
3.2.4.3. Selbstberechnungsvermerk
84Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der
die Steuernummer des Parteienvertreters,
die Nummer der Aufschreibungen und
die Höhe des berechneten Gebührenbetrages enthalten muss.
3.2.4.4. Entrichtung und Aufbewahrungspflicht
85Die selbst berechnete Gebühr ist unter Anführung der
Abgabenart (GEB) und
des Zeitraumes (Monat, in dem die Selbstberechnung erfolgte, zB Jänner 2019)
auf dem Erlagschein spätestens am Fälligkeitstag (siehe Rz 83) für alle selbstberechneten Gebühren dieses Zeitraumes in einem Gesamtbetrag zu entrichten. Der Parteienvertreter hat die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden sieben Jahre aufzubewahren.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 3 Abs. 4a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise: | § 31 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 6 f GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 458 ff GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 80 § 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 604 ff GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 83 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Rechtsanwälte - Rechtsanwalt - Notar - Wirtschaftstreuhänder - Parteienvertreter - Bevollmächtigte - Geschäftsleitung - Sitz - Steuernummer - Aufschreibung - Selbstberechnung - Abschrift - Kopie - Zweitausdruck - Fälligkeitstag - Gebührenanzeige - Vermerk - Durchschrift - Steuerberater - Aufzeichnung - Selbstberechnungsvermerk - Ablichtung - Anmeldung - Erklärung - Abgabenerklärung - Steuererklärung - Vertragsanzeige |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450