zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.11. Wechsel (§ 33 TP 22 GebG)

27.11.5. Selbstberechnung und Entrichtung der Gebühr

912Die Wechselgebühr ist

  • bei Inlandswechseln vom Aussteller, Inhaber oder Akzeptanten,

  • bei Auslandswechseln vom ersten inländischen Inhaber oder Akzeptanten

selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten (siehe Rz 6 f).

913Auf dem Wechsel ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Gebührenschuldners, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, enthält.

914Der Gebührenschuldner, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, hat dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung des amtlichen Vordruckes "Geb 4" bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG.

Der amtliche Vordruck "Geb 4" ist beim Finanzamt erhältlich und steht auch auf der Homepage des BMF zur Verfügung (siehe https://www.bmf.gv.at → Formulare).

915Neben der verpflichtenden Selbstberechnung der Wechselgebühr nach § 33 TP 22 Abs. 6 GebG besteht die Möglichkeit der Selbstberechnung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 6 f
§ 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 22 Abs. 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 4a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 72
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 79
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Wechselgebühr - Inlandswechsel - Aussteller - Inhaber - Akzeptanten - Akzeptant - Auslandswechsel - Selbstberechnung - Anmeldung - Fälligkeitstag - Gebührenanzeige - amtliche Vordruck - Selbstberechnungsvermerk - Abgabenerklärung - Steuererklärung - Formular - Gebührenvermerk
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450