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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.14. Führerscheine ( § 14 TP 16 GebG)

10.14.2. Höhe der Gebühr

10.14.2.1. Pauschalgebühr

402Die Gebühren für weitere gebührenpflichtige Tatbestände, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Ausstellung der Schrift selbst anfallen, wie auch die dabei entstehende Verwaltungsabgabe des Bundes ( § 76 AVG iVm Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983), werden in einem Betrag pauschaliert. Die gesamte Abgabepflicht wird an die ausgestellte bzw. die eine Änderung oder Ergänzung enthaltende Schrift geknüpft.

403Die Eingaben sind nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 24 GebG von den Gebühren befreit. Die Befreiung von der Eingabengebühr bewirkt gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG Gebührenfreiheit auch für Beilagen (siehe Rz 254 ff). Allenfalls im Verfahren vorzulegende Bestätigungen gemäß § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 358 ff) sind jedoch nicht von der Gebührenpflicht ausgenommen.

10.14.2.2. Höhe der Gebühr

404Die Pauschalgebühr beträgt nach § 14 TP 16 Abs. 1 GebG für die Ausstellung des Führerscheines (siehe Rz 400):


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1. auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung, ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG
60,50 Euro
2. als Duplikat
49,50 Euro
3. auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung
60,50 Euro
4. auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung, ausgenommen solche gemäß § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 FSG
49,50 Euro
5. auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen
49,50 Euro
6. auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen ohne Rücksicht auf die Anzahl
49,50 Euro

405Nach § 14 TP 16 Abs. 2 Z 2 GebG beträgt die Pauschalgebühr für die Wiederausfolgung des Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer (siehe Rz 401) 39,60 Euro.

406Wird anstelle der Wiederausfolgung eines Führerscheines nach einer Entziehung der Lenkberechtigung die Ausstellung eines Duplikates beantragt und wird der Führerschein nicht wiederausgefolgt, sondern nur das Duplikat ausgestellt, so löst nur die Ausstellung des Duplikats die Gebührenpflicht aus. Sollte der Führerschein wieder ausgefolgt werden und in weiterer Folge das Duplikat beantragt werden, löst sowohl die Wiederausfolgung des Führerscheins als auch die Ausstellung des Duplikats die Gebührenpflicht nach der jeweiligen Bestimmung aus.

10.14.2.3. Pauschalbetrag der Gebietskörperschaft

407Werden Führerscheine durch eine Landes- oder Gemeindebehörde ausgestellt, steht dieser Gebietskörperschaft ein in § 14 TP 16 Abs. 5 GebG geregelter Pauschalbetrag zu.

Dieser Pauschalbetrag beträgt je Schrift oder Amtshandlung:


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1. auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung, ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG
21,80 Euro
2. als Duplikat
19,60 Euro
3. auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung
21,80 Euro
4. auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung, ausgenommen solche gemäß § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 FSG
19,60 Euro
5. auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen
19,60 Euro
6. bei Wiederausfolgung des Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer
19,60 Euro


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 76 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
BVwAbgV, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 24 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 254 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 358 ff
§ 14 TP 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 16 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 400
§ 21 Abs. 2 FSG, Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997
§ 22 Abs. 1 FSG, Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997
§ 20 Abs. 4 FSG, Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997
§ 14 TP 16 Abs. 2 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 401
§ 14 TP 16 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Stempelgebühr - Wiederausfolgung - Duplikat - Pauschalbetrag
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450