Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
1. Allgemeines

1.2. Zuständigkeit

1.2.1. Sachliche Zuständigkeit

6Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ist in § 19 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010) geregelt. Danach obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

7Gebührenanzeigen gemäß § 31 GebG können auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis eingebracht werden ( § 13 Abs. 2 AVOG 2010).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Gebührenanzeige - Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis - Finanzamt für Gebühren - Verkehrsteuern und Glücksspiel
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450