Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018

28. Pflichten der Organe der Gebietskörperschaften ( § 34 GebG)

28.1. Befundaufnahme Behörden - Notare

918Bergmann/Pinetz in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 34 GebGLehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 3 GebGDie Organe der Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.

919Zu den Organen der Gebietskörperschaften zählen in diesem Zusammenhang auch

  • sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;

  • Notare als Gerichtskommissäre;

  • Notare und sonstige Urkundspersonen hinsichtlich der Gebührenentrichtung nach § 13 Abs. 4 GebG (siehe Rz 62) sowie

  • Unternehmen, denen durch Gesetz behördliche Aufgaben übertragen wurden (siehe Rz 287).

920Bei festgestellten Gebührengebrechen haben die Organe der Gebietskörperschaften hierüber einen Befund aufzunehmen und an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (siehe Rz 6 f) zu übersenden. Dafür steht auf der Homepage des BMF (siehe https://www.bmf.gv.at → Formulare) das amtliche Formular "StuR 1" zur Verfügung.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 34 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Gebietskörperschaft - Bund - Länder - Gemeinden - Körperschaften öffentlichen Rechts - Notar - Gerichtskommissäre - Gerichtskommissar - Urkundsperson - Gebührengebrechen - Befund - Notionierung - notionieren - KöR - funktionelle Behörde - funktionell - Befundaufnahme
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450