28. Pflichten der Organe der Gebietskörperschaften ( § 34 GebG)
28.1. Befundaufnahme Behörden - Notare
918Bergmann/Pinetz in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 34 GebGLehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 3 GebGDie Organe der Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.
919Zu den Organen der Gebietskörperschaften zählen in diesem Zusammenhang auch
sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;
Notare als Gerichtskommissäre;
Notare und sonstige Urkundspersonen hinsichtlich der Gebührenentrichtung nach § 13 Abs. 4 GebG (siehe Rz 62) sowie
Unternehmen, denen durch Gesetz behördliche Aufgaben übertragen wurden (siehe Rz 287).
920Bei festgestellten Gebührengebrechen haben die Organe der Gebietskörperschaften hierüber einen Befund aufzunehmen und an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (siehe Rz 6 f) zu übersenden. Dafür steht auf der Homepage des BMF (siehe https://www.bmf.gv.at → Formulare) das amtliche Formular "StuR 1" zur Verfügung.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | 12.02.2019 |
Betroffene Normen: | § 34 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte: | Gebietskörperschaft - Bund - Länder - Gemeinden - Körperschaften öffentlichen Rechts - Notar - Gerichtskommissäre - Gerichtskommissar - Urkundsperson - Gebührengebrechen - Befund - Notionierung - notionieren - KöR - funktionelle Behörde - funktionell - Befundaufnahme |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450