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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.5. Eingaben ( § 14 TP 6 GebG und § 12 GebG)

. Höhe der Gebühr

305Die Eingabengebühr beträgt im Allgemeinen 14,30 Euro. § 14 TP 6 Abs. 2 und 3 GebG sehen in taxativ aufgezählten Fällen erhöhte Eingabegebühren vor. Die Eingabengebühr ist von der Anzahl der verwendeten Bogen unabhängig.

Zur Gebührenermäßigung bei Anträgen auf elektronischem Weg unter Verwendung der Bürgerkarte siehe Rz 130.

.1. Einfache Eingabengebühr

306Die einfache Eingabengebühr beträgt 14,30 Euro (pro Antragsteller - siehe Rz 102 ff - und pro Antrag - siehe Rz 304 ff).

.2. Erhöhte Eingabengebühr

307Die erhöhten Eingabengebühren (pro Antragsteller - siehe Rz 102 ff - und pro Antrag - siehe Rz 304 ff) sind in § 14 TP 6 Abs. 2 und Abs. 3 GebG taxativ aufgezählt:


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Erhöhte Eingabengebühr § 14 TP 6 Abs. 2 GebG (Z)
1. Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
47,30 Euro
siehe Rz 198 ff und Rz 202
2. Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt
47,30 Euro
siehe Rz 220
4. Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen
47,30 Euro
5. Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz
47,30 Euro
Erhöhte Eingabengebühr § 14 TP 6 Abs. 3 GebG (lit.)
a) Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels
bei Kindern unter 6 Jahren
120 Euro
75 Euro
siehe Rz 330 f
b) Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
bei Minderjährigen
125,60 Euro

68,50 Euro

308Zur Vergebührung von Rechtsmitteln siehe Rz 300.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 130
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 102 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 304 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 198 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 202
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 220
§ 14 TP 6 Abs. 2 und 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 330 f
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 300
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Patentanmeldung - Eingabengebühr - erhöhte Eingabegebühr - Bogen - Ansuchen - Befugnis - Anerkennung - Ausübung - Erwerbstätigkeit - Ernennung - Notar - Handelsmakler - Wirtschaftsprüfer - Eintragung - Patentanwalt - Verleihung - Staatsbürgerschaft - Steuerberater - ausländische Orden - Titel - Auszeichnung - Gebrauchsmusteranmeldung - Sorte - Sortenschutzgesetz - Rechtsmittel
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450