TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.5. Eingaben ( § 14 TP 6 GebG und § 12 GebG)

10.5.4. Organ einer Gebietskörperschaft

285Gebietskörperschaften sind der Bund, die neun Bundesländer, die Gemeinden sowie die Gemeindeverbände nach Art. 116a B-VG.

286Organe sind vor allem Behörden, Ämter und die sie vertretenden Personen (Organwalter).

Andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind dann, wenn sie durch Gesetze zur Besorgung von öffentlichen Angelegenheiten berufen und daher in die öffentliche Verwaltung eingegliedert sind, in diesen Angelegenheiten unmittelbare Organe der Gebietskörperschaften.

287Der Begriff Organ einer Gebietskörperschaft ist ein funktioneller, kein organisatorischer.

Funktionelle Organschaft liegt vor, wenn ein mit Hoheitsgewalt beliehener, außerhalb der Staatsorganisation stehender Rechtsträger von der Rechtsordnung ermächtigt wird, Hoheitsakte zu setzen, die einer Gebietskörperschaft zuzurechnen sind. Für das Vorliegen funktioneller Organschaft sprechen insbesondere folgende Kriterien:

  • der Rechtsträger wird dazu ermächtigt, für eine Gebietskörperschaft und damit in deren Namen aufzutreten

Beispiel:

§ 2a Abs. 2 Tierseuchengesetz: "Die bestellten Seuchentierärzte sind behördliche Organe".

  • dem Rechtsträger kommt die allgemeine Befugnis zur Setzung von Hoheitsakten (Erlassung von Bescheiden und Verordnungen, Setzung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) zu

  • dem Rechtsträger sind Hoheitsbefugnisse hinsichtlich der von ihm auszustellenden Zeugnisse eingeräumt (zB die Befugnis dem Empfänger das Zeugnis wieder abzunehmen)

  • zur Überprüfung der vom Rechtsträger von Gesetzes wegen vorzunehmenden Akte ist ein verwaltungsbehördlicher Instanzenzug eingerichtet

  • im Falle der Weigerung des Rechtsträgers, ein Zeugnis auszustellen, ist entweder die Erlassung eines negativen Bescheides gesetzlich vorgesehen oder ist die Sache einer Behörde zur weiteren Veranlassung vorzulegen

  • der zuständigen staatlichen Behörde sind zur Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelns des Rechtsträgers bei der Ausstellung von Zeugnissen gesetzliche Weisungsrechte oder besondere Aufsichts- und Ingerenzmöglichkeiten (zB Berichts- und Einschaurechte) eingeräumt.

Ist auch nur eines dieser Kriterien erfüllt, ist das als starkes Indiz für schlicht hoheitliches Handeln bei der Zeugnisausstellung und damit das Vorliegen funktioneller Organschaft anzunehmen. Trifft keines der genannten Kriterien zu, wird im Allgemeinen keine funktionelle Organschaft gegeben sein.

Beispiele:

Das WiFi ist bei der Ausstellung von Staplerfahrerausweisen kein funktionelles Organ einer Gebietskörperschaft.

Die auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 40a KFG 1967 vom Versicherer eingerichteten Zulassungsstellen sind in den ihnen übertragenen Angelegenheiten funktionelle Organe (beliehenes Unternehmen).

In der VO ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung, BGBl. Nr. 394/1994 idgF wird dem Österreichischen Aero Club die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die Ausstellung von Scheinen gemäß § 1 Abs. 1 ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung erteilt. Der Österreichische Aero Club ist daher in diesen Angelegenheiten funktionelles Organ.

288Eingaben an die Oesterreichische Nationalbank in Devisensachen sind gebührenpflichtig, weil die Bank bei der Handhabung des Devisengesetzes 2004 hoheitsrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
Art. 116a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 2a Abs. 2 TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909
§ 40a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 1 ÖAeCVO, ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung, BGBl. Nr. 394/1994
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Bund - Bundesland - Bundesländer - Gemeinden - Gemeindeverband - Gemeindeverbände - Behörde - Amt - Ämter - Organwalter - funktionelle Organschaft - Hoheitsgewalt - Seuchentierarzt - Seuchentierärzte - Fahrschule - Autofahrerklubs - WiFi - Staplerfahrerausweis - Zulassungsstelle - beliehenes Unternehmen - Österreichischer Aero Club - Oesterreichische Nationalbank - Devisensachen
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450