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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)

10.8. Reisedokumente (§ 14 TP 9 GebG)

10.8.1. Gegenstand der Gebühr

335Der Gebühr für Reisedokumente unterliegen nur die in § 14 TP 9 GebG taxativ aufgezählten Schriften:

  • als Reisepass der gewöhnliche Reisepass, der Fremdenpass, der Konventionsreisepass

  • als Passersatz der Personalausweis, der sonstige Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)

10.8.1.1. Umfang der Gebührenpflicht

336Gebührenpflicht begründen Reisedokumente und Eintragungen in diese nach § 14 TP 9 Abs. 1 Z 1 bis 8 GebG mit unterschiedlichen Tarifen anlässlich

  • der Ausstellung (Z 1, 2, 2a, 3, 4 und 4a)

  • der Erweiterung des Geltungsbereiches (Z 5) und

  • sonstiger über Antrag erfolgter Änderungen oder Ergänzungen (Z 7)

  • der Ausstellung eines Identitätsausweises (Z 8).

337Die nachträglichen Eintragungen gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 Z 5 und Z 7 GebG begründen jede für sich Gebührenpflicht, auch wenn gleichzeitig mehrere Eintragungen erfolgen. Bei sonstigen Änderungen und Ergänzungen gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 Z 7 GebG ist die Gebühr ohne Rücksicht auf deren Anzahl nur einmal zu entrichten.

338Sind Änderungen nach den passrechtlichen Vorschriften nur im Wege einer Neuausstellung eines Reisepasses möglich, dann fällt die Gebühr für den Reisepass gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 GebG an.

339Ein nach § 10 Passgesetz 1992 ausgestellter weiterer Reisepass unterliegt ebenfalls der Gebührenpflicht nach § 14 TP 9 Abs. 1 GebG.

10.8.2. Höhe der Gebühr

10.8.2.1. Allgemeines

340Die Gebühr für Reisepässe ist eine Pauschalgebühr, neben dieser fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG für Eingaben und Beilagen, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Änderung der Schrift anfallen und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Einen Anteil an der Pauschalgebühr erhält der Rechtsträger der ausstellenden Behörde.

Im Verfahren allenfalls vorzulegende Zeugnisse sind jedoch von der Pauschalgebühr nicht umfasst und daher von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 358) nicht ausgenommen.

10.8.2.2. Gebührensatz

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Reisepässe § 14 TP 9 Abs. 1 GebG (Z)
1. gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass
75,90 Euro
2. Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz 1992 (Expresspass)
100 Euro
2a. Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz 1992 (Ein-Tages-Expresspass)
220 Euro
3. Reisepass für Minderjährige ohne Papillarlinienabdrücke gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz 1992
30 Euro
4. Reisepass für Minderjährige ohne Papillarlinienabdrücke gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz 1992 (Expresspass)
45 Euro
4a. Reisepass für Minderjährige ohne Papillarlinienabdrücke gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz 1992 (Ein-Tages-Expresspass)
165 Euro
5. Erweiterung des Geltungsbereiches
66 Euro
7. sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl
28,50 Euro
8. Ausstellung eines Identitätsausweises
61,50 Euro
Passersätze § 14 TP 9 Abs. 2 GebG (Z)
1. Personalausweis
61,50 Euro
1a. Personalausweis für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
26,30 Euro
2. sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)
a) Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt
1,10 Euro
b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr
2,30 Euro
bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr
3,50 Euro
c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person
2 Euro

10.8.2.3. Pauschalbetrag der Gebietskörperschaften

342Erfolgt die Ausstellung des Reisedokuments durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen des § 14 TP 9 GebG


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Abs. 1 Z 1
53,03 Euro
Abs. 1 Z 2
79 Euro
Abs. 1 Z 2a
199 Euro
Abs. 1 Z 3
Gesamter Betrag
Abs. 1 Z 4
Gesamter Betrag
Abs. 1 Z 4a
Gesamter Betrag
Abs. 1 Z 5
34,50 Euro
Abs. 1 Z 8
30,50 Euro
Abs. 2 Z 1
35 Euro
Abs. 2 Z 1a
Gesamter Betrag
Abs. 2 Z 2
Gesamter Betrag

10.8.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

343Gemäß § 14 TP 9 Abs. 4 GebG entsteht die Gebührenschuld für Reisedokumente mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokuments durch die Behörde (siehe Rz 124 ff).

Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt wird (siehe Rz 162 ff).

Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung eines Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht.

Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 14 TP 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 10 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992
§ 14 TP 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 358
§ 17 Abs. 2 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992
§ 8 Abs. 5 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992
§ 14 TP 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 9 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 124 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 162 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Reisedokument - Pass - Reisepass - Fremdenpass - Konventionsreisepass - Passersatz - Personalausweis - Grenzkarte - Ausflugsschein - Ausstellung - Erweiterung des Geltungsbereiches - Änderung - Ergänzung - Identitätsnachweis - Neuausstellung - zweiter Reisepass - Pauschalgebühr - Bundesverwaltungsabgabe - Zeugnis - Expresspass - Geltungsbereich - Identitätsausweis - Grenzübertritt - Gültigkeitsdauer - Ausflugsverkehr - Sammelausflugsschein - Pauschalbetrag - Hinausgabe - Aushändigung - Papillarlinienabdrücke
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450