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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)

10.7. Einreise- und Aufenthaltstitel ( § 14 TP 8 GebG)

10.7.1. Gegenstand der Gebühr

330Die Gebührenpflicht für Einreise- und Aufenthaltstitel betrifft ausschließlich Fremde, das sind Personen, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen ( § 2 Abs. 4 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005).

10.7.2. Höhe der Gebühr

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Einreisetitel § 14 TP 8 GebG (Abs.)
(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen über 6 Jahren
150 Euro
(1a) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter 6 Jahren
75 Euro
Aufenthaltstitel § 14 TP 8 GebG (Abs.)
(4) Erteilung, Ausfolgung und Neuausstellung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland
1. auf Antrag
a) befristeter Aufenthaltstitel ( § 8 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 bis 12 NAG)
20 Euro
bei Kindern unter 6 Jahren
50 Euro
b) unbefristeter Aufenthaltstitel ( § 8 Abs. 1 Z 7 NAG)
70 Euro
bei Kindern unter 6 Jahren
100 Euro
2. von Amts wegen
140 Euro
(4a) Ausstellung
1. einer Anmeldebescheinigung ( § 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalts ( § 9 Abs. 2 Z 1 NAG)
15 Euro
2. einer Daueraufenthaltskarte ( § 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ( § 9 Abs. 1 Z 2 NAG)
56 Euro
(4b) Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung oder Erteilung von Amts wegen
20 Euro
(4c) Ausstellung
1. einer Karte für Geduldete ( § 46a FPG)
26,30 Euro
2. einer Identitätskarte für Fremde ( § 94a FPG)
56 Euro
3. eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger ( § 9 Abs. 3 NAG)
56 Euro

10.7.3. Befreiungen

332Nach § 14 TP 8 Abs. 2 Z 1 GebG sind Anträge auf Erteilung eines Visums befreit für:

a) Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG, ABl. Nr. L 289 vom S. 23, zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen

b) begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG)

Nach § 14 TP 8 Abs. 2 Z 2 GebG sind von den Gebühren befreit:

  • die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Abs. 1 und 1a, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht;

  • Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht.

Nach § 14 TP 8 Abs. 5 GebG sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes die Erteilung und Neuausstellung von Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 4, die Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a und Schriften gemäß Abs. 4c befreit.

10.7.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

333Die Gebührenschuld für den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 14 TP 8 Abs. 1 und 1a GebG entsteht mit der Überreichung des Antrages. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. Dies gilt sinngemäß auch bei Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 4, bei Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a sowie bei Schriften gemäß Abs. 4c. Bei Abnahme der Daten nach Abs. 4b sind für das Entstehen der Gebührenschuld § 11 Abs. 1 Z 3 GebG und für die Person des Gebührenschuldners § 13 Abs. 1 Z 3 GebG anzuwenden.

Die Behörde darf Aufenthaltstitel (Abs. 4), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Abs. 4a) sowie Schriften gemäß Abs. 4c nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

10.7.5. Pauschalbetrag der Gebietskörperschaften

334Erfolgt die Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 4, einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a oder einer Schrift gemäß Abs. 4c durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Dokument ein Pauschalbetrag zu.

Der Pauschalbetrag beträgt im Falle des § 14 TP 8 GebG


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Abs. 4 Z 1 lit. a
20 Euro
Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2
35 Euro
Abs. 4a Z 1
3 Euro
Abs. 4a Z 2
35 Euro
Abs. 4b
Erfolgt die Abnahme der Daten durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft der Betrag zur Gänze zu.
Abs. 4c Z 1
26,30 Euro
Abs. 4c Z 2 und 3
35 Euro


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 8 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 8 Abs. 1 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 9 Abs. 1 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 9 Abs. 2 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 9 Abs. 3 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 46a FPG, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 94a FPG, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 14 TP 8 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Empfehlung 2005/761/EG, ABl. Nr. L 289 vom S. 23
§ 2 Abs. 4 Z 11 FPG, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 14 TP 8 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 8 Abs. 1 und 1a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Diplomatenvisum - Visum - Fremde - Staatsbürgerschaft - Einreisetitel - Aufenthaltsvisum - Gegenseitigkeit - Hinausgabe - Aushändigung - Anmeldebescheinigung - Daueraufenthaltskarte - Lichtbildausweis - Erkennungsdienst - Niederlassungsrechte - Pauschalbetrag - Aufenthaltstitel - Forschung - Forscher - Drittstaaten - erkennungsdienstliche Daten - Geduldete - Identitätskarte - Drittstaatsangehörige - Dienstvisum
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450