7. Gebührenerhöhung ( § 9 GebG)
113Die Gebühren nach dem GebG - mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG - fallen gemäß § 2 Abs. 2 FinStrG nicht unter die Abgaben, für die das Finanzstrafrecht anzuwenden ist (siehe Rz 4). Die Erhöhungen des § 9 GebG sind daher keine Strafen iSd FinStrG, sondern Abgaben, und zwar Nebenansprüche iSd § 3 Abs. 2 BAO.
7.1. Feste Gebühren
114Für die festen Gebühren, die für Schriften und Amtshandlungen iSd Tarifposten des § 14 GebG anfallen, sieht das Gesetz einerseits eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor ( § 9 Abs. 1 GebG), andererseits eine zusätzliche, im Ermessen der Behörde stehende Erhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG.
7.1.1. Zwingende Erhöhung
115Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar (; ).
116Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld - dieser ist gemäß § 11 GebG je nach Schrift oder Amtshandlung verschieden - (siehe Rz 124) oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist (siehe Rz 58) nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2 GebG bezahlt wurde (siehe Rz 56 f).
7.1.2. Erhöhung nach Ermessen
117Gemäß § 9 Abs. 2 GebG steht es der Abgabenbehörde im Rahmen ihres Ermessens frei, bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung einer festen Gebühr eine zusätzliche Gebührenerhöhung bis zu 50% der nicht entrichteten (verkürzten) Gebühr zu erheben, sodass die Gebührenerhöhung zusammen höchstens 100% betragen kann. Zur Ausübung des Ermessens siehe Rz 121 ff.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 2 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 4 § 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 3 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 124 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 58 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 56 f GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 121 ff |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Abgaben - Finanzstrafrecht - Strafe - Nebenansprüche - Nebenanspruch - Entrichtung - Ermessen - verkürzte Gebühr - Verschulden - Entstehen der Gebührenschuld - Schrift - Amtshandlung - Zahlungsfrist - ordnungsgemäße Entrichtung - Steuern Gebührenverkürzung - Abgabenverkürzung - Hinterziehung |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450