BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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Art 16 Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | |
II. | Normadressaten | |
III. | Tatbestand | |
IV. | Verfahren und Zuständigkeiten | |
V. | Durchführung von Meldungen |
I. Einleitung
1
Zweck von Art 16 MAR ist es, Markt- und Handelsplatzbetreiber sowie WP-Händler- und ‑vermittler zu verpflichten, wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren zur Vorbeugung und Aufdeckung von (versuchten) Insidergeschäften und Marktmissbrauch zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Dahinter steht das Ziel, einheitl Marktbedingungen zu gewährleisten (MAR ErwGr 45).
2
Verdächtige Geschäfte sind der zuständigen Behörde unverzügl zu melden (Art 16 Abs 1 S 2 MAR).
3
Die Bestimmungen von Art 16 werden durch die MM-Compl-VO ergänzt. Diese enthält nähere Vorschriften darüber, welche Merkmale die geforderten Systeme aufweisen müssen (zB fortlaufende Überwachung aller Aufträge für alle Arten v Kunden und alle Arten v FI, Software zum Lesen, Analysieren und Wiederabruf von Orderbuchdaten, ausreichend Kapazität für den Einsatz im algorithmischen Handel etc), und normiert, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang, Größe und Art der Geschäftstätigkeit stehen müssen, regelmäßig bew...