BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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Art 13 Zulässige Marktpraxis
Literatur
Siehe Literatur zu Art 15 MAR, Art 12 MAR.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | |
II. | Anwendungsbereich | |
III. | Konkretes Verhalten | |
IV. | Zulässige Marktpraxis | |
V. | Bisherige Marktpraxis der FMA |
I. Grundlagen
1
Art 13 statuiert die Ausnahmeregelung von der verbotenen Marktmanipulation, sofern legitime Gründe für das Handeln und eine zulässige Marktpraxis bestehen und das Handeln in Einklang mit dieser Marktpraxis steht. Das Bestehen der von der zuständigen Behörde – in Österreich von der FMA – festgelegten Marktpraxis ist zentrales Element. Die Bestimmung legt daher die materiellen Kriterien und das Prozedere für die Festlegung einer Marktpraxis fest.
2
Der Zweck der Regelung liegt in der Einschränkung des weitgefassten Tatbestands des Verbots der Kursmanipulation gem Art 12 Abs 1 lit a MAR. Damit sollen bestimmte Verhaltensweisen trotz ihrer potenziell manipulativen Wirkung mit den Strukturen, Mechanismen und Funktionsbedingungen des betreffenden Marktes vereinbar sein und als zulässig und angemessen qualifiziert werden. Nicht erfasst werden die Vorspiegelung falscher Tatsachen und sonstiger Informationen oder die Verwendung sonstiger Formen der ...