BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Art 6 Ausnahme für Maßnahmen im Rahmen der Geldpolitik, der Staatsschuldenverwaltung und der Klimapolitik
Literatur
Siehe Literatur zu Art 5 MAR.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Grundlagen | |
II. | Geld- und Wechselpolitik – Staatsschuldenverwaltung | |
III. | Staatsschuldenverwaltung – Kommission | |
IV. | Mobilisierung von finanziellen Mitteln und finanzielle Unterstützung | |
V. | Klimapolitik, Agrarpolitik, Fischereipolitik | |
VI. | Allgemeine Fragen |
I. Grundlagen
1
Einzelne klar aufgelistete Tätigkeiten, die von bestimmten Rechtsträgern ausgeübt werden, werden von der Anwendung der MAR ausgenommen. Die Bestimmung kombiniert jeweils unterschiedliche Rechtsträger mit verschiedenen Tätigkeiten. Die Bestimmung sieht weitreichende Ausnahmen von der MAR vor, um bestimmte, im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zu ermöglichen. Selbst wenn diese Interessen als solche anzuerkennen sind, so läuft die Bestimmung dennoch den Schutzzwecken der Verhinderung von Marktmissbrauch diametral zuwider.
II. Geld- und Wechselpolitik – Staatsschuldenverwaltung
2
In Abs 2 werden die Träger hoheitlicher Gewalt – für die einzelnen Tätigkeiten – abschließend aufgelistet, die bestimmte Tätigkeiten ausführen dürfen. Dies sind die ...