BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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Art 5 Ausnahmen für Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1052 DER KOMMISSION
vom
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„programmiertes Rückkaufprogramm“ ist ein Rückkaufprogramm, bei dessen Bekanntgabe Termine und Volumen der Aktien, die während der Laufzeit des Programms gehandelt werden sollen, festgelegt werden;
„angemessene Bekanntgabe“ ist die Veröffentlichung von Informationen in einer Art und Weise, die der Öffentlichkeit einen schnellen Zugriff darauf und eine vollständige, korrekte und rechtzeitige Bewertung dieser Informationen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der Kommission ermöglicht, und gegebenenfalls unter Verwendung des amtlich bestellten Systems gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
„Bieter“ ist der Vorbesitzer oder Emittent der Wertpapiere;
„Zuteilung“ ist das Verfahr...