BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 187 Transparenz bei Vermögensverwaltern
Literatur
Siehe bei § 185.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | |
II. | Jährliche Offenlegung (Abs 1) | |
III. | Bereits veröffentlichte Informationen (Abs 2) |
I. Einleitung
1
§ 187 setzt Art 3i AktionärsR-RL textgetreu, wenngleich mit abw Gliederung der Inhalte der Berichterstattung um. Art 3h Abs 2 UAbs 1 und Abs 3 der RL enthalten WahlR für die Mitgliedstaaten; Ö hat v diesen nicht Gebrauch gemacht.
2
Die Bestimmung legt fest, dass Vermögensverwalter, welche mit institutionelle Anlegern eine Vereinbarung nach § 186 getroffen haben, diesen gegenüber jährlich Bericht über ihre Anlagestrategie erstatten müssen. Die Norm enthält zwingendes Recht. Ein Verzicht auf die Berichterstattung ist weder im Vorhinein noch im Einzelfall ex post zul.
3
Zweck der Bestimmung ist, dass institutionelle Anleger, insb kleine und weniger erfahrene institutionelle Anleger, durch rechtliche Mindestanforderungen an die Inhalte der Berichterstattung dabei unterstützt werden, v den Vermögensverwaltern Rechenschaft über ihre Handlungen zu erhalten.
4
Die Verletzung der Vorschrift wird gem § 189 Z 8 mit Verwaltungsstrafe v bis zu EUR 50.000 geahndet.
II. Jährliche Offenlegung (Abs 1)
5
Vo...