BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 186 Anlagestrategie institutioneller Anleger und Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern
Literatur
Siehe bei § 185.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | |
II. | Anlagestrategie (Abs 1) | |
III. | Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern (Abs 2) | |
IV. | Veröffentlichung (Abs 3) |
I. Einleitung
1
§ 186 setzt Art 3h der AktionärsR-RL wortgetreu um. Art 3h Abs 3 UAbs 1 zweiter Satz der RL erlaubt es den Mitgliedstaaten auch andere Mittel der Veröffentlichung als die Website des institutionellen Anlegers oder Vermögensverwalters zuzulassen; Ö hat v dieser Option nicht Gebrauch gemacht.
2
Die Bestimmung legt fest, dass institutionelle Investoren ihre Anlagestrategie veröffentlichen und bekannt geben müssen, inwieweit diese einer langfristigen Orientierung folgt. Sofern institutionelle Anleger sich eines Vermögensverwalters bedienen, sind bestimmte Aspekte der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter zu veröffentlichen. Damit geht es der Vorschrift um Transparenz hinsichtl des Kerngeschäfts institutioneller Anleger, was nur wenig mit dem eigentlichen Anliegen der AktionärsR-RL zu tun hat.
3
Die Norm bezweckt vordergründig, den Anlegern die Prüfung zu ermöglichen, ob das Handeln der institutionellen Investo...