BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 183 Intermediäre aus Drittländern
Literatur
Raschauer N./Wessely (Hrsg), Verwaltungsstrafgesetz2 (2016); Zetzsche, Know Your Shareholder, der intermediärsgestützte Aktionärsbegriff und das Hauptversammlungsverfahren – zur Umsetzung des Kapitels Ia der reformierten AktionärsrechteRL, ZGR 2019, 1.
Übersicht der Kommentierung
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I. Regelungsinhalt
1
§ 183 enthält eine Sonderregelung für Intermediäre aus Drittländern, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung in der EU haben; diese Regelung gilt für Dienstleistungen nach § 177 Abs 4, sohin „Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften […], die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.“
II. Einzelfragen
2
Der Intermediärsbegriff nach § 178 Z 1 schließt die Erbringung einschlägiger Dienstleistungen durch Unternehmen, die ihren Sitz bzw die Hauptverwaltung außerhalb der EU haben, nicht aus.
3
Die einschlägigen Dienstleistungen weisen Inlandsbezug auf, nachdem sie an Hauptversammlungen von Gesellschaften anknüpfen, die ihren Sitz im Inland haben und deren Aktien zum Hande...