BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 182 Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz der Kosten
Literatur
Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht2 (2018); Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), ABGB-Kurzkommentar5 (2017); Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 (2017)
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsinhalt | ||
II. | Offenlegung von Entgelten (Abs 1) | ||
III. | Nichtdiskriminierung und Angemessenheitsgebot (Abs 2) | ||
A. | Nichtdiskriminierung | ||
B. | Angemessenheit | ||
IV. | Sanktionen |
I. Regelungsinhalt
1
§ 182 enthält eine die Intermediäre in die Pflicht nehmende Transparenzregelung für Entgelte (Abs 1), gefolgt von einem Nichtdiskriminierungs- und einem Verhältnismäßigkeitsgebot (Abs 2).
2
Die Entgeltregelung bezieht sich auf den vorliegenden zweiten Abschnitt (§§ 179 bis 184); die zugrundeliegende Dienstleistung der Intermediäre (zur Definition § 178 Z 1) liegt somit in:
der Übermittlung von Informationen über die Identität von Aktionären an die Gesellschaft (§ 179 Abs 2);
der Weiterleitung dieser Informationen auch in einer Kette von Intermediären (§ 179 Abs 3);
der Speicherung personenbezogener Daten der Aktionäre (§ 179 Abs 4);
der Übermittlung von Informationen an Aktionäre oder an von Aktionären benannte Dritte (...