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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 181 Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten

Susanne Kalss/Martin Oppitz

Übersicht der Kommentierung


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I.
Einleitung
13
II.
Zwei alternative Maßnahmen (Abs 1)
A.
Zwei Möglichkeiten
4, 5
B.
Eigenständige Ausübung durch Aktionär
6, 7
III.
Ausübung der Rechte durch Intermediär
8
IV.
Elektronische Stimmabgabe
A.
Folgepflichten
9
B.
Eingangsbestätigung
1012
C.
Abstimmungsbestätigung
1318
V.
Rechtsfolgen
19, 20

I. Einleitung

1

§ 181 setzt Art 3c der geänderten ARRL (II) um und soll die Ausübung der Rechte durch die Aktionäre erleichtern. Die Regelung zielt insbesondere auf die Erleichterung der Rechte in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, somit auf das Teilnahmerecht und die Ausübung des Stimmrechts.

2

Adressat der Regelung sind die Intermediäre, die die Aktionäre, die ihre Aktien bei ihnen verwahren, bei der Ausübung ihrer Rechte zu unterstützen haben. Der Begriff des Intermediärs erfasst gem § 178 Z 1 BörseG Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Zentralverwahrer (§ 179 Rz 44).

3

Ergänzung zu Emittentenpflicht: Damit ergänzt § 181 BörseG die bestehenden Regelungen gem § 120 BörseG, die sich an die Gesellschaft (dh an den Emittenten) richten und dem Emittenten auftragen, den Aktionären alle Einrichtungen und Informationen zur Ausübung de...

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