BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 181 Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten
Literatur
Siehe dazu Literatur zu § 179 BörseG.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Einleitung | ||
II. | Zwei alternative Maßnahmen (Abs 1) | ||
A. | Zwei Möglichkeiten | ||
B. | Eigenständige Ausübung durch Aktionär | ||
III. | Ausübung der Rechte durch Intermediär | ||
IV. | Elektronische Stimmabgabe | ||
A. | Folgepflichten | ||
B. | Eingangsbestätigung | ||
C. | Abstimmungsbestätigung | ||
V. | Rechtsfolgen |
I. Einleitung
1
§ 181 setzt Art 3c der geänderten ARRL (II) um und soll die Ausübung der Rechte durch die Aktionäre erleichtern. Die Regelung zielt insbesondere auf die Erleichterung der Rechte in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, somit auf das Teilnahmerecht und die Ausübung des Stimmrechts.
2
Adressat der Regelung sind die Intermediäre, die die Aktionäre, die ihre Aktien bei ihnen verwahren, bei der Ausübung ihrer Rechte zu unterstützen haben. Der Begriff des Intermediärs erfasst gem § 178 Z 1 BörseG Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Zentralverwahrer (§ 179 Rz 44).
3
Ergänzung zu Emittentenpflicht: Damit ergänzt § 181 BörseG die bestehenden Regelungen gem § 120 BörseG, die sich an die Gesellschaft (dh an den Emittenten) richten und dem Emittenten auftragen, den Aktionären alle Einrichtungen und Informationen zur Ausübung de...