BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 180 Übermittlung von Informationen
Literatur
Siehe dazu Literatur zu § 179 BörseG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | |
II. | Information an die Aktionäre | |
III. | Grundmodell: Information des Aktionärs über Intermediär (Abs 1) | |
IV. | Informationspflicht der Gesellschaft (Abs 2) | |
V. | Direkte Information (Abs 3) | |
VI. | Ausübung der Aktionärsrechte – Information der Gesellschaft (Abs 4) | |
VII. | Intermediärkette (Abs 5) | |
VIII. | Rechtsfolgen |
I. Einleitung
1
Die Bestimmung hat die Information der Aktionäre durch die Intermediäre zum Gegenstand. Sie setzt Art 3c der geänderten ARRL um. Gegenstand der Information sind Angaben zur Gesellschaft, deren Gesellschafter die Aktionäre sind. Dieser Informationsfluss von der Gesellschaft an die Aktionäre über die Intermediäre ist sachgerecht und notwendig, um die Gesellschafter tatsächlich in die Lage zu versetzen, Aktionärsrechte in der Gesellschaft auszuüben.
2
Umgekehrter Informationsfluss: Während § 179 BörseG den Informationsfluss vom Aktionär über die Intermediäre an die Gesellschaft normiert, regelt § 180 BörseG genau den umgekehrten Vorgang, nämlich die Information über die Gesellschaft an die Aktionäre, vollzogen durch die Intermediäre. Somit ist § 180 BörseG das Gegenstück zu § 179 BörseG. Die beiden...