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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 16 Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren

Alexandra Wurzer

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Einleitung
14
II.
Allgemeines und Normadressaten
A.
Allgemeines
58
B.
Normadressaten
913
III.
Meldepflichtige Ereignisse
IV.
Genauigkeit der Uhren
A.
Allgemeines
1521
B.
UTC als Referenzzeit
22, 23
C.
Abweichung von UTC
1.
Handelsplätze
2426
2.
Mitglieder und Teilnehmer von Handelsplätzen
2729
D.
Zeitstempel
1.
Granularität
a)
Handelsplätze
3032
b)
Mitglieder und Teilnehmer von Handelsplätzen
3335
2.
Vergabe
3639
V.
Einhaltung der Bestimmungen und Sanktionen
4047

I. Einleitung

1

§ 16 setzt Art 50 MiFID II um, der die MS verpflichtet, allen Handelsplätzen und ihren Mitgliedern oder Teilnehmern vorzuschreiben, die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren zu synchronisieren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen.

2

Die Kommission ist befugt, technische Regulierungsstandards zu erlassen, um den Grad an Genauigkeit festzulegen, zu dem die Uhren im Einklang mit internationalen Standards synchronisiert werden.

3

Zu die...

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