BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 16 Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren
Literatur
ESMA, Leitlinien zur Meldung von Geschäften, Aufzeichnung von Auftragsdaten und Synchronisierung der Uhren nach MiFID II, ESMA/2016/1452 vom .
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Einleitung | ||||
II. | Allgemeines und Normadressaten | ||||
A. | Allgemeines | ||||
B. | Normadressaten | ||||
III. | Meldepflichtige Ereignisse | ||||
IV. | Genauigkeit der Uhren | ||||
A. | Allgemeines | ||||
B. | UTC als Referenzzeit | ||||
C. | Abweichung von UTC | ||||
1. | Handelsplätze | ||||
2. | Mitglieder und Teilnehmer von Handelsplätzen | ||||
D. | Zeitstempel | ||||
1. | Granularität | ||||
a) | Handelsplätze | ||||
b) | Mitglieder und Teilnehmer von Handelsplätzen | ||||
2. | Vergabe | ||||
V. | Einhaltung der Bestimmungen und Sanktionen |
I. Einleitung
1
§ 16 setzt Art 50 MiFID II um, der die MS verpflichtet, allen Handelsplätzen und ihren Mitgliedern oder Teilnehmern vorzuschreiben, die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren zu synchronisieren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen.
2
Die Kommission ist befugt, technische Regulierungsstandards zu erlassen, um den Grad an Genauigkeit festzulegen, zu dem die Uhren im Einklang mit internationalen Standards synchronisiert werden.
3
Zu die...