BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 174
Literatur
Brandl/Klausberger in Brandl/Saria, WAG3 § 107; Bundeskanzleramt, Handbuch der Rechtssetzungstechnik Teil 1: Legistische Richtlinien (1990); ErlRV 1661 BlgNR 25. GP; Klinger/Klein-Gleissinger in Temmel, BörseG § 48q; Schütz M. in Laurer ea, BWG4 § 108.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Verfahrensart (Abs 1) | |
II. | Ermittlungen vor Ort (Abs 2) | |
III. | Vollzugszuständigkeit (Abs 3) |
I. Verfahrensart (Abs 1)
1
Abs 1 normiert die Verfahrensart für die hoheitliche Tätigkeit eines Börseunternehmens. Dieses hat das AVG auf behördliche Verfahren – insb solche zur Zulassung – anzuwenden.
2
Die Bestimmung entspricht wörtlich dem früheren § 96a Abs 2 BörseG 1989, der bereits durch BGBl I 1998/11 in das BörseG 1989 eingeführt wurde.
3
Der Verweis auf das AVG ist im BörseG 2018 iÜ auch in § 112 Abs 1 und in § 147 (wortgleich) vorgesehen. S daher § 112 Rz 1 ff.
II. Ermittlungen vor Ort (Abs 2)
4
Die Verfahrensvorschriften für Ermittlungen vor Ort sind mit Bezug auf jeweils unterschiedliche Ermächtigungsnormen in § 112 Abs 2, § 148 und § 174 Abs 2 iW inhaltsgleich geregelt.
5
Zu Ermittlungen vor Ort ist die FMA gem § 153 Abs 1 iR ihrer durch die MAR erteilten Aufgaben berechtigt. Im Unterschied zu § 93 Abs 2 Z 3 und § 140 Abs 1 Z 8 nimmt § 153 Abs 1 Z 4 aus...