BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 173 Kosten- und Barauslagenersatz
Literatur
Bachmann, Die Ersatzansprüche des Beschuldigten, in Kier/Wess, Handbuch Strafverteidigung (2017) 749; Böhm in Preuschl/Wess, Praktikerkommentar Wirtschaftsstrafrecht (2018) Vorbem § 163, 164 BörseG; Lässig in Höpfel/Ratz, WK2 FinStrG § 227; Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor § 380–395a, § 381; Tipold in Temmel, BörseG-Praxiskommentar (2011) § 48p.
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§ 173 enthält Regelungen zum Umfang des Ersatzes jener Kosten, die der FMA iR eines Strafverfahrens entstehen, wobei das Gesetz zwei Arten von Kosten unterscheidet: Auslagen der FMA, die ihr als Privatbeteiligte oder Subsidiaranklägerin angefallen sind (Abs 1), und Kosten, die ihr im Dienste der Strafjustiz erwachsen sind (Abs 2). § 173 entspricht der Vorgängerbestimmung in § 48w BörseG 1989 idF BGBl I 2016/76, welche bereits mit § 48p BörseG 1989 idF BGBl I 2007/107 ident war.
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Aufgrund von § 165, der die StPO subsidiär auch in Strafverfahren wegen gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem BörseG für anwendbar erklärt, gelangen auch die Kostenersatzregelungen der StPO subsidiär zur Anwendung. Der Kostenersatz ist in der StPO in den § 380 ff geregelt. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese setzen sich aus einem Pauschalkos...