BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 172 Zustellerfordernisse
Literatur
Tipold in Temmel, BörseG-Praxiskommentar (2011) § 48l.
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§ 172 regelt die Zustellung gerichtlicher Erledigungen und anderer Schriftstücke an die FMA. Die Bestimmung entspricht § 48v BörseG 1989 idF BGBl I 2016/76, welcher schon mit § 48l BörseG 1989 idF BGBl I 2004/127 ident war.
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§ 172 enthält die allgemeine Regel, dass der FMA Schriftstücke ohne Zustellnachweis zuzustellen sind. § 172 Satz 2 sieht Ausnahmen von dieser Regel vor. Die Ladung zur Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen sowie alle anderen Schriftstücke, gegen die der FMA ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Anstelle der Zustellung mit Zustellnachweis kann die Zustellung auch durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr erfolgen. Ein wichtiger Anwendungsfall der Ausnahmeregelung des § 170 S 2 ist die Zustellung der Verständigung von der Einstellung des Verfahrens. Da die FMA im Falle der Einstellung des Verfahrens gem § 171 Abs 3 einen Fortführungsantrag erheben kann, ist die Zustellung in diesem Fall mit Zustellnachweis oder durch Telefax bzw im elektronischen Rechtsverkehr vorzunehmen.