BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 171 Einstellung des Verfahrens und Rücktritt von der Verfolgung
Literatur:
Böhm in Preuschl/Wess, Praktikerkommentar Wirtschaftsstrafrecht (2018) Vorbem § 163, 164 BörseG; Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens (2017); Kollmann, Der Rechtsanwalt als Zeugenbeistand und Opfervertreter, in Kier/Wess, Handbuch Strafverteidigung (2017) 613; Nordmeyer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 194, 195; Tipold in Temmel, BörseG-Praxiskommentar (2011) § 48m, 48n.
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§ 171 normiert Voraussetzungen für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft (§ 171 Abs 1) sowie die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft bzw des Gerichts, in bestimmten Fällen die FMA von der Einstellung bzw Beendigung des Verfahrens zu verständigen (§ 171 Abs 2). Außerdem wird die FMA in bestimmten Fällen zur Erhebung eines Fortführungsantrags – unter den Voraussetzungen des § 195 StPO – berechtigt (§ 171 Abs 3).
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Die Regelung entspricht § 48u BörseG 1989 idF BGBl I 2016/76. Diese Bestimmung ging hervor aus § 48m BörseG 1989 idF BGBl I 2007/127 und Teilen des § 48n BörseG 1989 idF BGBl I 2007/127.
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Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn für die Tat im Hauptverfahren keine Zuständigkeit der Gerichte, sondern allenfalls nach § 154 der FM...