BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 170 Anhörungs- und Informationsrechte der FMA
Literatur
Böhm in Preuschl/Wess, Praktikerkommentar Wirtschaftsstrafrecht (2018) Vorbem § 163, 164 BörseG; Schroll in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor § 198 ff, § 198, 199; Tipold in Temmel, BörseG-Praxiskommentar (2011) § 48n, 48o; Wess, Verteidigung im Ermittlungsverfahren, in Kier/Wess, Handbuch Strafverteidigung (2017) 113.
1
§ 170 Abs 1 enthält die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft bzw des Gerichts, im Falle eines diversionellen Vorgehens die FMA zu hören, bevor sie dem Beschuldigten das Angebot der diversionellen Erledigung unterbreiten. Außerdem hat die Staatsanwaltschaft gem § 170 Abs 2 jeden Strafantrag in einem Verfahren wegen einer Straftat nach den § 163, 164 der FMA zuzustellen. § 170 entspricht § 48t BörseG 1989 idF BGBl I 2016/76. Dieser entsprach wiederum § 48n S 1 BörseG idF BGBl I 2007/107 sowie § 48o BörseG 1989 idF BGBl I 2004/127.
2
§ 170 Abs 1 normiert das Recht der FMA auf rechtliches Gehör im Falle einer diversionellen Erledigung des Strafverfahrens. Die FMA muss in den im Gesetz genannten Fällen vor einer Verständigung des Beschuldigten vom geplanten diversionellen Vorgehen von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht gehört werden. Diese Pflicht der Staatsanwaltschaft bzw des Gerich...