BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 169 Stellung und Rechte der FMA im Strafverfahren
Literatur
Böhm in Preuschl/Wess, Praktikerkommentar Wirtschaftsstrafrecht (2018) Vorbem § 163, 164 BörseG; Kollmann, Der Rechtsanwalt als Zeugenbeistand und Opfervertreter, in Kier/Wess, Handbuch Strafverteidigung (2017) 613; Korn/Zöchbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 67–72; Rohregger, Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren, in Kier/Wess, Handbuch Strafverteidigung (2017) 455; Tipold in Temmel, BörseG-Praxiskommentar (2011) § 48k.
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§ 169 regelt die Stellung und die Rechte der FMA in Strafverfahren wegen § 163 und 164. Die Regelung entspricht § 48s BörseG 1989 idF BGBl I 2016/76.
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Im Ermittlungsverfahren ist zu unterscheiden, ob die FMA von der Staatsanwaltschaft mit der Durchführung eigener Ermittlungen beauftragt wurde oder nicht. Ist die FMA selbst nicht Ermittler und daher an der Strafverfolgung nicht beteiligt, so kommt der FMA im Ermittlungsverfahren die Stellung eines Privatbeteiligten zu. Wurde die FMA hingegen mit Ermittlungen betraut, bestimmen sich die Rechte der FMA nach § 153. Eigene Ermittlungen und die Rechte als Beteiligter schließen sich demnach aus. Da bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens noch nicht abgesehen werden kann, ob die FMA mit Ermit...