BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 168 Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege durch die FMA
Literatur
Böhm in Preuschl/Wess, Praktikerkommentar Wirtschaftsstrafrecht (2018) Vorbem § 163, 164 BörseG; Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens (2017); Rebisant/Schmieder, Gerichtliches Finanzstrafverfahren, in Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4 (2017) 997; Tipold in Temmel, BörseG-Praxiskommentar (2011) § 48i; Vogl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 100.
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§ 168 regelt primär die Wahrnehmung von Aufgaben durch die FMA und die Kriminalpolizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus normiert § 168 spezielle Informationspflichten der Staatsanwaltschaft, Mitwirkungsrechte der FMA sowie das Berichtswesen zwischen FMA und Staatsanwaltschaft. § 168 schafft dabei jedoch keine neuen Befugnisse der FMA, die über jene in § 153 Abs 1 geregelten hinausgehen, sondern stellt lediglich klar, dass die FMA in gerichtlichen Strafverfahren ausschl im Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig werden darf und eigenständige Ermittlungen der FMA stets unzulässig sind. Mit diesem Regelungsinhalt entspricht § 168 der Vorgängerbestimmung in § 48r BörseG 1989 idF BGBl I 2016/76, welche in weiten Teilen § 48i BörseG 1989 idF BGBl I 2007/107 entsprach...