BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 167 Vorgehensweise der FMA bei gerichtlicher Zuständigkeit
Literatur
Böhm in Preuschl/Wess, Praktikerkommentar Wirtschaftsstrafrecht (2018) Vorbem § 163, 164 BörseG; Lässig in Höpfel/Ratz, WK2 FinStrG § 54.
1
§ 167 enthält Regelungen über das Vorgehen der FMA, wenn das Gericht für die Ahndung der Straftat zuständig ist. Die Regelung entspricht § 48q BörseG 1989 idF BGBl I 2016/76.
2
Kommt die FMA zu dem Schluss, dass für die Ahndung einer Tat das Gericht zuständig ist, hat sie die Staatsanwaltschaft davon zu informieren. Ein in derselben Angelegenheit von der FMA geführtes Verfahren ist vorläufig einzustellen. Die FMA führt in diesen Fällen nur noch dann Ermittlungen durch, wenn sie von der Staatsanwaltschaft damit beauftragt und somit im Dienste der Staatsanwaltschaft tätig wird. Ausgenommen sind jedoch Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse iSd § 153 Abs 1 (§ 167 Abs 1).
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Die FMA hat ein von ihr geführtes Verfahren auch dann vorläufig einzustellen, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass wegen derselben Tat bereits ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht geführt wird (§ 167 Abs 2). Die FMA erlangt davon im Regelfall aufgrund ihrer Stellung als Privatbeteiligte im gerichtlich geführten Verfahren (s dazu § 169...