BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 166 Sonderzuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien
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§ 166 stellt eine lex specialis zu § 36 Abs 3 StPO dar und regelt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts im Hauptverfahren wegen Straftaten nach § 163 und 164. § 166 entspricht dabei grds der Vorgängerbestimmung in § 48p BörseG 1989 idF BGBl I 2016/76. Die noch in § 48h BörseG 1989 idF BGBl I 2007/107 vorgesehene Schöffenzuständigkeit wurde bereits mit BGBl I 2016/76 beseitigt.
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Nach § 166 ist in Strafverfahren wegen Insidergeschäften und Offenlegungen gem § 163 und Marktmanipulation gem § 164 im Hauptverfahren das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.
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Die Bestimmungen in der StPO hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit im Ermittlungsverfahren werden hingegen durch § 166 grundsätzlich nicht berührt. Allerdings besteht gem § 20a Abs 1 Z 6 StPO für Straftaten nach dem BörseG eine Sonderzuständigkeit der WKStA. Diese führt im Ermittlungsverfahren wegen § 163, 164 dazu, dass gem § 36 Abs 1 StPO immer der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien zuständig ist.