BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 162 Anwendungsbereich der gerichtlichen Strafbestimmungen
1
§ 162 enthält weder eine eigenständige Begrenzung des Anwendungsbereichs der gerichtlichen Strafbestimmungen gegen Marktmissbrauch noch eine Einschränkung der materiellen Strafbestimmungen, sondern dient lediglich der Klarstellung für den nationalen Rechtsanwender. In seiner Ausgestaltung entspricht § 162 damit der Vorgängerbestimmung des § 48k BörseG 1989 idF BGBl I 2016/76.
2
§ 162 Abs 1 stellt klar, dass die § 151 und 163 bis 173 unabhängig davon gelten, ob die Tathandlung an einem Handelsplatz iSd RL 2014/65/EU vorgenommen wird oder nicht. Handelsplätze iSd Art 24 Abs 1 Z 24 der RL 2014/65/EU sind geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme (Multilateral Trading Facilities = MTF) sowie organisierte Handelssysteme (Organised Trading Facilities = OTF). Zu den Begriffen s die Ausführungen bei § 151. Diese Klarstellung wäre nicht zwingend notwendig gewesen, da die § 163 und 164 bei der Tathandlung ohnehin nicht auf die Vornahme an einem Handelsplatz abstellen, allenfalls soll dadurc...