BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 161 Veröffentlichung von Entscheidungen
Literatur
Brandl/Saria, WAG3; Giering, Das neue Kapitalmarktmissbrauchsrecht für Emittenten, CCZ 2016, 214; Kalss/Oelkers, Öffentliche Bekanntgabe – ein wirksames Aufsichtsinstrument im Kapitalmarktrecht? ÖBA 2009, 123; Raschauer N. in Laurer/Schütz M./Kammel/Ratka (Hrsg), BWG4 § 99c; Rohregger, Kollateralschäden im Strafverfahren – Was darf der Staat dem Beschuldigten zumuten? JBl 2017, 219; Sorgenfrei/Saliger in Park, Handkommentar Kapitalmarktstrafrecht4 (2017), Kap 6.1.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | ||||
II. | Regelungsinhalt | ||||
A. | Veröffentlichungspflicht | ||||
B. | Einschränkungen | ||||
1. | Interessenabwägung | ||||
2. | Ausnahmen von der Veröffentlichung | ||||
a) | Aufschieben | ||||
b) | Anonymisieren | ||||
c) | Nichtveröffentlichung | ||||
C. | Veröffentlichungsdauer | ||||
III. | Rechtsschutz |
I. Einleitung
1
§ 161 sieht eine allgemeine Pflicht der FMA vor, Sanktionen bei Verstößen gegen die Marktmissbrauchsbestimmungen sowie den Ausgang allfälliger Rechtsmittelverfahren öff zu machen. Bekannt zu geben sind Entscheidungen über die Verhängung von Sanktionen oder Maßnahmen in Bezug auf einen Verstoß gegen die MAR unter Angabe der Identität der verantwortlichen Personen. Einschränkungen – der Aufs...