BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 158 Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen
Literatur
ErlRV 1186 BlgNR 25. GP; ErlRV 1661 BlgNR 25. GP.
Übersicht der Kommentierung
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I. Regelungsgegenstand
1
§ 158 regelt die Kriterien, die von der FMA im Zuge der Festsetzung der Art und Höhe einer Sanktion oder Maßnahme insb zu berücksichtigen sind. Abs 2 bestimmt, welches Verfahrensrecht dabei zur Anwendung kommt.
2
Die Bestimmungen des § 158 entsprechen nahezu wortgleich dem früheren § 48g BörseG 1989. Es erfolgte lediglich eine begriffliche Konkretisierung; anstelle der Wortfolge „zuständigen Behörde“ steht in Abs 1 Z 6 nunmehr „FMA“.
3
§ 158 setzt – wie bereits § 48g BörseG 1989 – Art 31 Abs 1 MAR um.
II. Strafbemessung (Abs 1)
4
Bestimmungen zur Strafbemessung finden sich im BörseG 2018 in den § 104, 144 und 158. Der Anwendungsbereich jeder der genannten Regelungen erstreckt sich auf das einzelne Hauptstück, in dem sie enthalten ist. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich die Struktur des Gesetzes an verschiedenen Unionsrechtsakten orientiert, die jeweils in einem eigenen Hauptstück umgesetzt wurden.
5
Die Strafzumessungskriterien des § 158 Abs 1 entsprechen iW jenen des § 10...