BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 157 Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
Literatur
Feik, Öffentliche Verwaltungskommunikation (2007) 188; Holoubek, Haftung für schlichtes Verwaltungshandeln, insbesondere staatliche Warnungen und Empfehlungen, in Holoubek/Lang, Organhaftung und Staatshaftung in Steuersachen (2002) 247; Raschauer N., Investorenwarnungen im Finanzmarktaufsichtsrecht, ÖZW 2008, 95; Sander in Raschauer N./Wessely, VStG2; Wagner in Weilinger, ZaDiG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | ||
II. | Unterrichtungspflicht (Abs 1) | ||
III. | Maßnahmen (Abs 2) | ||
A. | Anordnung zur Verhaltensweise (Z 1) | ||
B. | Verfall (Z 2) | ||
C. | Öffentliche Warnung (Z 3) | ||
D. | Zulassungsbeschränkung (Z 4) | ||
E. | Maßnahmen gegen Führungspersonen (Z 5, 6, 7) | ||
IV. | Schätzung (Abs 3) | ||
V. | Rechtsschutz |
I. Einleitung
1
§ 157 Abs 2 normiert einen Katalog von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die im Falle eines Verstoßes gem den § 154, 155 und 156 neben der Geldbuße verhängt werden können. Die Bestimmung entspricht dem früheren § 48f BörseG 1989. Durch diesen wurde Art 30 Abs 2 lit a bis lit g MAR umgesetzt.
2
Anders als bei den § 154, 155 und 156 handelt es sich bei den in § 157 Abs 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht allesamt um VwStr. So stellt etwa der Verfall gem Abs 2...