BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 152 Zuständige Behörde
Literatur
Storr, Agenturen und Rechtsschutz, in Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer, Die neue europäische Finanzmarktaufsicht – Band zur ZFR-Jahrestagung 2011 (2012) 77.
Übersicht der Kommentierung
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I. Regelungsinhalt
1
Das BörseG enthält keine einheitliche Aufsichtsregelung, sondern ordnet die Aufsichtsbefugnisse jeweils einzelnen Materien zu; so finden sich Aufsichtsbefugnisse in den § 92 ff zu allgemeinen Überwachungszuständigkeiten, in § 140 im Hinblick auf Melde- und Veröffentlichungspflichten sowie in den § 152 f zum Marktmissbrauch.
2
Die Notwendigkeit, zuständige Behörden zu benennen, ergibt sich aus Art 22 MAR.
II. FMA als zuständige Behörde
3
Die FMA wird unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte als zuständige Behörde für die Zwecke der MAR benannt; diese Benennungspflicht geht auf Art 22 S 1 MAR zurück. Die MS haben die Kommission, die ESMA und die anderen zuständigen Behörden der anderen MS entspr in Kenntnis zu setzen (Art 22 S 2 MAR). Diese Verpflichtung wird in S 2 der FMA überbunden.
4
S 3 enthält eine Gewährleistungsverpflichtung der FMA im Hinblick auf die Anwendung der MAR-Bestimmungen. ...