BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 149
Übersicht
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I. | Siehe § 113 |
I. Siehe § 113
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§ 149 entspr – wie auch § 113 – dem vormaligen § 96 Abs 1 WAG 2007. Es kann daher grds auf die Kommentierung zu § 113 verwiesen werden. Der einzige Unterschied zwischen diesen beiden Bestimmungen besteht darin, dass diese sich auf die Verwaltungsstrafen ihres jeweiligen Hauptstücks beziehen.