BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 148
Übersicht
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I. Siehe § 112 Abs 2
1
Das Vorgehen bei Ermittlungen vor Ort ist (mit Bezug auf jeweils unterschiedl Ermächtigungsnormen) in § 112 Abs 2, § 148 und § 174 Abs 2 iW inhaltsgleich geregelt. Es kann daher an dieser Stelle weitgehend auf die Kommentierung zu § 112 Abs 2 verwiesen werden.
2
Die Bestimmung des § 148 ist nahezu ident mit ihrer Vorgängerbestimmung, § 96a Abs 4 BörseG 1989. Lediglich die Verweise wurden an die neue Systematik des BörseG 2018 angepasst.
3
Zu Ermittlungen vor Ort ist die FMA gem § 140 Abs 1 iR ihrer Aufgabe, die Einhaltung der § 119 bis 136, § 138 und § 139 sowie einer aufgrund des BörseG 2018 erlassenen Verordnung oder einer aufgrund der Transparenz-RL erlassenen delegierten Verordnung oder eines für die Emittentenaufsicht relevanten technischen Standards iSd Art 10 bis 12 der ESMA-VO zu überwachen, ermächtigt. Da Hausdurchsuchungen gem § 1 HausRSchG nur auf Grundlage eines richterlichen Befehls durchgeführt werden dürfen, sind diese vom Anwendungsbereich des § 148 nicht umfasst.