BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 147
Übersicht
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I. Siehe § 112 Abs 1
1
Die Bestimmung des § 147 ist ident mit ihrer Vorgängerbestimmung, § 96a Abs 2 BörseG 1989, welche bereits durch BGBl I 1998/11 in das BörseG 1989 eingefügt wurde.
2
Diese Bestimmung ist im BörseG 2018 an drei Stellen wortgleich enthalten; im ersten Hauptstück in § 112 Abs 1, im zweiten Hauptstück in § 147 und im dritten Hauptstück in § 174 Abs 1. Es wird daher auf die Kommentierung zu § 112 Abs 1 verwiesen.