BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 146 Europäische Zusammenarbeit
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsgegenstand | ||
II. | Zusammenarbeit der Behörden | ||
A. | Umfang der Zusammenarbeit | ||
B. | Überschneidungen | ||
C. | Schlichtungskompetenz der ESMA | ||
III. | Koordination der Maßnahmen |
I. Regelungsgegenstand
1
§ 146 erster S verpflichtet die FMA bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gem § 107 Abs 1 Z 6 und 9 und § 141 bis 143 zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer EU-MS. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Sanktionen und Maßnahmen die jeweils gewünschten Ergebnisse erzielen und auch in grenzübergreifenden Fällen ihre volle Wirkung entfalten.
2
Ergreift die FMA in grenzüberschreitenden Fällen konkrete Maßnahmen, so hat sie diese gem § 146 zweiter S mit den zuständigen Behörden des anderen MS zu koordinieren. Dadurch sollen Ressourcen geschont und eine möglichst ökonomische Vollziehung gewährleistet werden.
3
Die Bestimmung entspr den Mat zufolge § 95d BörseG 1989 und setzt Art 24 Abs 4a und 4b sowie Art 25 Abs 2 UAbs 2 der Transparenz-RL um. § 146 ist nahezu wortident mit § 103. Die beiden Bestimmungen unterscheiden sich lediglich in den Verweisen auf die umfassten Sanktionsbefugnisse. Darüber hinaus basieren beiden Regelung...