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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 146 Europäische Zusammenarbeit

Michael Rohregger

Übersicht der Kommentierung


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I.
Regelungsgegenstand
13
II.
Zusammenarbeit der Behörden
4
A.
Umfang der Zusammenarbeit
58
B.
Überschneidungen
911
C.
Schlichtungskompetenz der ESMA
III.
Koordination der Maßnahmen
13, 14

I. Regelungsgegenstand

1

§ 146 erster S verpflichtet die FMA bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gem § 107 Abs 1 Z 6 und 9 und § 141 bis 143 zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer EU-MS. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Sanktionen und Maßnahmen die jeweils gewünschten Ergebnisse erzielen und auch in grenzübergreifenden Fällen ihre volle Wirkung entfalten.

2

Ergreift die FMA in grenzüberschreitenden Fällen konkrete Maßnahmen, so hat sie diese gem § 146 zweiter S mit den zuständigen Behörden des anderen MS zu koordinieren. Dadurch sollen Ressourcen geschont und eine möglichst ökonomische Vollziehung gewährleistet werden.

3

Die Bestimmung entspr den Mat zufolge § 95d BörseG 1989 und setzt Art 24 Abs 4a und 4b sowie Art 25 Abs 2 UAbs 2 der Transparenz-RL um. § 146 ist nahezu wortident mit § 103. Die beiden Bestimmungen unterscheiden sich lediglich in den Verweisen auf die umfassten Sanktionsbefugnisse. Darüber hinaus basieren beiden Regelung...

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