BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 145
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | ||
II. | Veröffentlichungspflicht | ||
III. | Ausnahmen | ||
A. | Anonyme Bekanntmachung | ||
B. | Aufschieben der Bekanntmachung | ||
C. | Kein gänzliches Absehen | ||
IV. | Rechtsschutz |
I. Einleitung
1
In bestimmten Fällen hat die FMA verhängte Geldstrafen zu veröffentlichen. Diese Bekanntmachung hat die Geldstrafe selbst, Art und Charakter des Verstoßes sowie die Identität der betroffenen Person zu umfassen. UU hat die Veröff anonymisiert zu erfolgen.
2
Der Wortlaut des § 145 ist nahezu ident mit seiner Vorgängerbestimmung, § 95e BörseG 1989, welcher iW § 99c BWG nachgebildet ist. Lediglich die Verweise in § 95e Abs 1 BörseG 1989 wurden an die neue Systematik des BörseG 2018 angepasst. Wie bereits seine Vorgängerbestimmung, setzt § 145 den Art 29 der Transparenz-RL um.
3
Grds kann auf die Kommentierung zu § 110 und § 111 verwiesen werden, da diese Bestimmungen inhaltlich iW mit § 145 übereinstimmen. Die Unterschiede werden im Folgenden erläutert.
II. Veröffentlichungspflicht
4
Während lt § 110 zusätzl zu Geldstrafen gem § 105 und 106 auch bestimmte Maßnahmen zu veröffentlichen sind, umfasst § 145 nur eine Veröffentlichungspflicht von Geldstrafen.
5
Verhängt die FMA eine Geldstrafe wegen eines Verstoßes gegen die in § 145 Abs 1 angeführten ...