BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 144
Übersicht der Kommentierung
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I. Regelungsgegenstand
1
§ 144 regelt die Kriterien, die v der FMA im Zuge der Festsetzung der Art und Höhe von Sanktionen oder Maßnahmen insb zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus wird klargestellt, dass auch die Bestimmungen des VStG zur Straffestsetzung und ‑bemessung heranzuziehen sind und die Geldstrafen dem Bund zufließen.
2
Die Bestimmungen des § 144 entspr nahezu wortgleich § 95c BörseG 1989. Lediglich die Verweise im dritten S wurden an die Systematik des BörseG 2018 angepasst. § 144 setzt – wie auch bereits § 95c BörseG 1989 – Art 28c Abs 1 Transparenz-RL um.
II. Strafbemessung
3
Strafzumessungsbestimmungen finden sich in § 104, § 144 und § 158. Da sich die Struktur des BörseG 2018 an den einzelnen EU-RAkten orientiert, die jeweils in einem eigenen Hauptstück umgesetzt werden, erstreckt sich der Anwendungsbereich jeder der genannten Bestimmungen jeweils nur auf das einzelne Hauptstück, in dem sie enthalten sind.
4
Die Kriterien der Strafbemessung in § 144 entspr iW jenen in § 104 Abs 1. Dies ist darauf zurückzuführen, dass § 104 ua auch auf § 95c BörseG 1989 beruht – der Vorgängerbestimmung zu § 144. Es kann daher grds auf die Kommentierung zu § 104 verwiesen werden. Die Unte...